Zahlungen für Zusatzleistungen
Allgemeines
Die Verbraucherin/der Verbraucher ist neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt nur dann zu weiteren Zahlungen für Zusatzleistungen verpflichtet, wenn sie/er der Erbringung dieser Zusatzleistung (somit auch dem zusätzlichen Entgelt für diese Zusatzleistung) ausdrücklich zugestimmt hat.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Spezielle Informationen zum Thema Pauschalreisen − Schutzbestimmungen für Reisende finden sich auf oesterreich.gv.at.
Hinweis
Bei Zusatzleistungen handelt es sich nicht um Nebenkosten ( z.B. Versandkosten bei Lieferung einer Ware an die Anschrift der Verbraucherin/des Verbrauchers), die für die Vertragserfüllung notwendigerweise aufgewendet werden müssen.
Es liegt auch gerade dann keine ausdrückliche Zustimmung der Verbraucherin/des Verbrauchers vor, wenn die Bestellung einer Zusatzleistung nur dadurch vermieden werden kann, indem eine vorgenommene Voreinstellung über die Bestellung von Zusatzleistungen extra abgelehnt werden muss.
Muss also die Verbraucherin/der Verbraucher beispielsweise ein bereits gesetztes Häkchen bei der Möglichkeit, eine Stornoversicherung zusätzlich abschließen zu wollen, extra wegklicken und tut dies nicht, gilt dies nicht als ausdrückliche Zustimmung zum zusätzlichen Abschluss einer Stornoversicherung.
Fehlt die ausdrückliche Zustimmung der Verbraucherin/des Verbrauchers zu einer Zusatzleistung, muss die zusätzliche Zahlung für die Zusatzleistung auch nicht geleistet werden. Hat die Verbraucherin/der Verbraucher bereits zusätzliche Zahlungen (neben der Bezahlung der Hauptleistung) für die nicht gewünschte Zusatzleistung geleistet, können diese zurückgefordert werden.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Zustimmung führt somit zur Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Zusatzleistung. In so einem Fall kann die Verbraucherin/der Verbraucher entscheiden, ob sie/er die Zusatzleistung (z.B. Stornoversicherung) in Anspruch nehmen möchte. Diese kann durch nachträgliche ausdrückliche Zustimmung wirksam vereinbart werden.
Geltungsbereich
Die oben beschriebenen Regelungen gelten grundsätzlich – von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen – für alle Verbraucherverträge und zwar auch dann, wenn diese nicht im Rahmen eines Fernabsatzvertrags (z.B. Internet, Telefon) geschlossen werden.
Rechtsgrundlagen
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz