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Vertragsabschluss

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Werden in einem Online-Shop Waren oder Dienstleistungen angeboten, führt dies noch nicht zwingend zu einem Vertragsabschluss. Erst dann, wenn die Nutzerin/der Nutzer eine Bestellung abgibt, kann die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber dieses Angebot – innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist – annehmen und es entsteht ein Vertragsabschluss. Die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber kann die Bestellung der Nutzerin/des Nutzers auch ablehnen.

Hinweis

Bei Verträgen, die mit Verbraucherinnen/Verbrauchern im Fernabsatz (darunter fallen auch Online-Shops) geschlossen werden, hat die Unternehmerin/der Unternehmer spezielle Informationspflichten einzuhalten. Nähere Information hierzu finden sich im Kapitel Spezielle Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.

Eine Erklärung im elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr ist erst dann verbindlich, wenn diese der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner zugegangen ist. Eine elektronische Erklärung gilt nicht schon dann als zugegangen, wenn sie faktisch abrufbar ist; vielmehr gilt sie beim Eingang während der Nachtzeiten oder am Wochenende – so wie andere Erklärungen – erst mit Beginn der Geschäftszeiten als zugegangen.

Die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber kann den Vertrag, z.B. durch Übersendung der Ware, Erbringung der Leistung oder ausdrückliche Erklärung, annehmen. Bloßes Stillschweigen ist in diesem Fall grundsätzlich keine gültige Vertragserklärung.

Die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber muss die Nutzerin/den Nutzer vor Abgabe einer Vertragserklärung klar, verständlich und eindeutig informieren über

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu ihrer/seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen,
  • den Umstand, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss von der Online-Shop-Betreiberin/dem Online-Shop-Betreiber gespeichert wird und gegebenenfalls den Zugang zu einem solchen Vertragstext,
  • die technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung, d.h. wie die Nutzerin/der Nutzer die Bestellung bzw. Eingabefehler ändern kann und
  • die Sprachen, in denen der Vertrag geschlossen werden kann.

Die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber muss zudem die freiwilligen Verhaltenskodizes, denen sie/er sich unterwirft, und den elektronischen Zugang dazu angeben, z.B. das österreichische E-Commerce-Gütezeichen.

Diese Informationspflichten können nicht zum Nachteil einer Verbraucherin/eines Verbrauchers abbedungen werden.

Auch während des Bestellvorgangs muss es der Nutzerin/dem Nutzer möglich sein, etwaige Eingabefehler erkennen und korrigieren zu können.

Eingangsbestätigung

Die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber muss der Nutzerin/dem Nutzer unverzüglich den Eingang der Bestellung elektronisch bestätigen, z.B. durch E-Mail. Die Nutzerin/der Nutzer soll damit Gewissheit erlangen, dass die Bestellung eingegangen ist. Die Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme des Vertrags durch die Online-Shop-Betreiberin/den Online-Shop-Betreiber. Diese beinhaltet nur die Bestätigung über den Erhalt der Bestellung. Eine Eingangsbestätigung kann jedoch auch mit der Annahme des Angebotes kombiniert werden und es entsteht ein verbindlicher Vertrag.

Tipp

Die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber hat spezielle Informationspflichten, die einer Verbraucherin/einem Verbraucher schriftlich nach Vertragsschluss übermittelt werden müssen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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