Website
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Registrierung
Eine Website ist für Online-Shop-Betreiberinnen/Online-Shop-Betreiber unerlässlich. Diese muss zuerst registriert werden, um auch im Internet von sogenannten "Userinnen/Usern" oder "Nutzerinnen/Nutzern" gefunden zu werden. Eine Registrierung erfolgt unter einer Adresse, der sogenannten Domain.
In Österreich wird die Registrierung für ".at-Domains" von der NIC.at GmbH vorgenommen.
Hinweis
Bei der Gestaltung der Website sind urheber- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu beachten.
Allgemeine Informationspflichten für kommerzielle Websites
Eine Online-Shop-Betreiberin/ein Online-Shop-Betreiber muss neben der Informationspflichten, die nur zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern und Verbraucherinnen/Verbrauchern zu beachten ist, auch allgemeine Informationen auf der Website zur Verfügung stellen. Diese Informationen müssen leicht und unmittelbar zugänglich sein und betreffen
- den Namen der Online-Shop-Betreiberin/des Online-Shop-Betreibers oder ihre/seine Firma,
- die geografische Anschrift, unter der das Unternehmen niedergelassen ist,
- Angaben, aufgrund deren die Nutzerinnen/Nutzer mit der Online-Shop-Betreiberin/dem Online-Shop-Betreiber rasch und unmittelbar in Verbindung treten können und ihre/seine E-Mail-Adresse,
- wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht,
- wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die zuständige Aufsichtsbehörde,
- bei Online-Shop-Betreiberinnen/Online-Shop-Betreibern, die gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen, die Kammer, den Berufsverband oder ähnliche Einrichtungen, der die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber angehört,
- die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- den Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und auch einen Zugang zu diesen Vorschriften,
- wenn vorhanden, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- den Standort der Gewerbeberechtigung, wenn das Unternehmen nicht im Firmenbuch eingetragen ist.
Zusätzlich müssen Online-Shop-Betreiberinnen/Online-Shop-Betreiber, deren Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist, weitere Informationspflichten beachten. Diese finden sich unter Geschäftspapiere und Bestellscheine ebenfalls auf USP.gv.at.
Impressum und Offenlegung
Die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber unterliegt der Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz. Diese reicht in ihrem Umfang weiter als ein Impressum. Die Impressumspflicht gilt für elektronische Medien, die wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet werden, z.B. elektronische Newsletter.
Hinweis
- Umgangssprachlich werden die Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz häufig als Impressum bezeichnet.
- Nähere Informationen zur "Impressumspflicht" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at. Die Wirtschaftskammer Österreich bietet Unternehmerinnen/Unternehmern auf Ihrer Homepage an, die gesetzlichen Auflagen durch Eintragung ihrer Firmendaten und Verlinkung darauf zu erfüllen.
Bei der Offenlegungspflicht wird zwischen "großen" und "kleinen" Websites unterschieden. Wenn eine Website keine über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation der Medieninhaberin/des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, handelt es sich um eine "kleine Website". Die Offenlegungspflicht beschränkt sich in diesem Fall auf
- Name oder Firma der Medieninhaberin/des Medieninhabers,
- Unternehmensgegenstand,
- Wohnort oder Sitz (Niederlassung) der Medieninhaberin/des Medieninhabers.
Daher sind Websites, die sich auf die Präsentation des Unternehmens oder auf Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens beschränken, "kleine Websites". Ein Online-Shop ohne redaktionelle Beiträge gilt somit als "kleine Website".
Die Angaben zur Offenlegung können gemeinsam mit den allgemeinen Informationspflichten für kommerzielle Websites zur Verfügung gestellt werden. Ist die Medieninhaberin/der Medieninhaber mit der Online-Shop-Betreiberin/dem Online-Shop-Betreiber ident, muss nur der Unternehmensgegenstand offen gelegt werden, weil die weiteren Informationen bereits durch die allgemeinen Informationspflichten für kommerzielle Websites abgedeckt werden.
Ein Online-Shop gilt als "große Website", wenn auch redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge auf der Website enthalten sind. Zu den oben genannten Offenlegungspflichten müssen für "große Websites" zusätzlich folgende Angaben getätigt werden:
- Namen der vertretungsbefugten Organe der Medieninhaberin/des Medieninhabers (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer)
- Im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder
- Für sämtliche der an einer Medieninhaberin/einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse
- Allfällige stille Beteiligungen an der Medieninhaberin/dem Medieninhaber
- Treuhandverhältnisse für jede Stufe
- Im Falle der Beteiligung von Stiftungen die Stifterin/der Stifter und die jeweiligen Begünstigten
- Im Falle eines Vereins der Vorstand und der Vereinszweck
- Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums bzw. der Website, die sogenannte Blattlinie
Nähere Informationen zur Offenlegungspflicht der "großen Website" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at. Zusätzliche Informationspflichten der Online-Shop-Betreiberin/des Online-Shop-Betreibers finden sich unter Informationspflichten ebenfalls auf USP.gv.at.
Neue Vorschriften für Online-Shops − Geoblocking-Verordnung
Seit 3. Dezember 2018 darf der Zugriff auf einen Online-Shop wegen der Herkunft der Userin/des Users (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Lieferadresse, IP-Adresse) nicht verweigert werden. Automatische Umleitungen sind nur dann erlaubt, wenn die Besucherin/der Besucher ihnen ausdrücklich zugestimmt hat, z.B. durch aktives Anklicken eines Feldes, und diese Auswahl jederzeit wieder aufgehoben werden kann.
Die Händlerin/der Händler darf jedoch das Liefergebiet selbst frei bestimmen und ist nicht verpflichtet, die Waren in jedes Land zu versenden. Das Liefergebiet sollte auf der Website klar erkenntlich gemacht werden.
Im Streitfall mit einer Verbraucherin/einem Verbraucher gilt der Gerichtsstand jenes Landes, auf das der Online-Shop ausgerichtet ist. Gibt es keine spezifische Ausrichtung auf ein einzelnes Land der Europäischen Union, gelten für eine österreichische Händlerin/einen österreichischen Händler das österreichische Recht und der österreichische Gerichtsstand.
Eine Unterscheidung bei Preisen aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ist verboten, außer es gibt dafür eine sachliche Rechtfertigung. Eine sachliche Rechtfertigung besteht etwa bei unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen.
Auch bei den möglichen Zahlungsmitteln darf es grundsätzlich keine Unterscheidungen aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt geben, außer es besteht eine sachliche Rechtfertigung.
Im Bereich zwischen zwei Unternehmen gelten diese Vorschriften nur, wenn die Käuferin/der Käufer keine Wiederverkäuferin/kein Wiederverkäufer ist.
Weiterführende Links
- Wirtschaftskammer Österreich (→ WKO)
- Website ECG- und mediengesetzkonform gestalten (→ WKO)
- Recht im Internet (→ onlinesicherheit.at)
- → NIC.at
Rechtsgrundlagen
- E-Commerce-Gesetz (ECG)
- Mediengesetz (MedienG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz