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Gründungsfahrplan Einzelunternehmen

Aktuelle Informationen über die Gründung eines Einzelunternehmens, Gewerbeanmeldung, Firmenwortlaut, Firmenbuch, Meldung an das Finanzamt, Anmeldung von Arbeitnehmern etc.

Hinweis

Seit 31. Juli 2017 ist über das USP die elektronische Gründung möglich.

Achtung

Bürgerinnen/Bürger aus EU-/ EWR-Staaten und der Schweiz dürfen sich im Sinne der Personenfreiheit in jedem EU-Land niederlassen und dort ein Unternehmen gründen.

Information für Einsteiger

Folgende Merkmale kennzeichnen Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer:

  • Es handelt sich um natürliche Personen (im Gegensatz zu juristischen Personen wie z.B. GmbH, AG)
  • Sie sind für die Aufbringung des Kapitals alleine zuständig
  • Sie tragen das volle Risiko für etwaige Verluste
  • Sie haften persönlich mit ihrem Privatvermögen

Wenn Sie sich entschieden haben, ein Unternehmen zu gründen, ist es ratsam, vor der Gründung mit der Gründungsberatung der Wirtschaftskammer in Kontakt zu treten.

Bei der Gründung eines Einzelunternehmens gilt es, Folgendes zu beachten:

  • Seit 31. Juli 2017 können Sie die Gründung Ihres Einzelunternehmens schnell und einfach online im Unternehmensserviceportal erledigen. Ihre Gewerbeanmeldung, die Meldung beim Finanzamt, die Meldung bei der Sozialversicherung und einige andere behördlichen Schritte können Sie somit an einer Stelle durchführen. Sollten Sie sich für die eGründung Ihres Einzelunternehmens entscheiden, finden Sie weitere Informationen auf USP.gv.at.
  • Im Unternehmensgesetzbuch wird der Begriff des Unternehmertums so definiert: Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt – also eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, die nicht unbedingt auf Gewinn ausgerichtet sein muss.
  • Eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, kann dieses freiwillig jederzeit ins Firmenbuch eintragen lassen. Erst, wenn das Unternehmen der Rechnungslegungspflicht unterliegt, muss diese Eintragung erfolgen. Der Rechnungslegungspflicht unterliegen jene Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten:
    • In zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren: Umsatz über 700.000 Euro
    • Innerhalb eines Geschäftsjahres: Umsatz über eine Million Euro
  • Ist eine Eintragung ins Firmenbuch erfolgt, muss die Firma (der Name, unter dem sämtliche Geschäfte betrieben werden) den Rechtsformzusatz "eingetragene Unternehmerin"/"eingetragener Unternehmer"/"e.U." tragen.
  • Sie erlangen die Gewerbeberechtigung, indem Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden.

Hinweis

Die Aufnahme der Tätigkeit Ihres Gewerbes ist grundsätzlich bereits ab dem Tag der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde möglich. Die Gewerbeausübung von § 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist allerdings erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.

Weitere Schritte, welche Sie im Zuge der Unternehmensgründung vornehmen müssen:

Hinweis

Eine betriebliche Versicherung ( z.B. Sach-, Vermögensschaden- oder Personenversicherung) wird zur Absicherung von möglichen Risiken empfohlen. Nähere Informationen finden sich im "Leitfaden für Gründerinnen und Gründer" der Wirtschaftskammer.

Informationen zur Ausübung von freiberuflichen Tätigkeiten finden sich auf den Seiten der jeweiligen Kammer bzw. des jeweiligen Berufsverbandes.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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