Anzeige Sozialversicherung (SVS)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Seit 31. Juli 2017 ist über das USP die elektronische Gründung möglich.
Die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung beginnt für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer mit dem Tag der Gewerbeanmeldung.
Der Versicherungsbeginn ist über das Unternehmensserviceportal im Zuge der eGründung oder bei der zuständigen Stelle direkt zu melden.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Betroffene Unternehmen
Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer
Voraussetzungen
Gründung eines Unternehmens
Fristen
Innerhalb eines Monats ab Beginn bzw. Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle ist die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS) des jeweiligen Bundeslandes oder die zuständige Gewerbebehörde. Beide Stellen können schnell und einfach über das Unternehmensserviceportal im Zuge der eGründung erreicht werden.
Verfahrensablauf
Die Meldung des Versicherungsbeginns ist der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) des jeweiligen Bundeslandes oder der zuständigen Gewerbebehörde mittels Versicherungserklärung bekannt zu geben. Dies kann im Rahmen der eGründung über das Unternehmensserviceportal erfolgen.
Die Versicherungserklärung kann auch per Fax oder per Post bei der SVS eingebracht werden.
Wie Unternehmerinnen/Unternehmer durch die einmalige Registrierung im USP mit Hilfe eines einzigen Zugangs verschiedene weitere Services der Sozialversicherung nutzen können, wird in einem kurzen Film (→ YouTube) erklärt.
Erforderliche Unterlagen
Keine Angaben
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben Selbstständige, die vor der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis angestellt waren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Kapitel "Neue Selbstständige".
Weiterführende Links
- Gründerservice der Wirtschaftskammern Österreichs (→ WKO)
- Landesstellen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS)
- Beginn und Ende der Pflichtversicherung (→ SVS)
Rechtsgrundlagen
§§ 6, 18, 194a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Online-Versicherungsanmeldung (→ SVS)
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung mit Handy-Signatur (→ oesterreich.gv.at) oder über Erste Schritte am USP mit USP-Kennung oder Handy-Signatur
Schriftlich (ohne Handy-Signatur): unterschriebener Antrag (per Post)
Rechtsbehelfe
Keine Angaben
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weiter Servicestellen
Ombudsstelle SVS
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft