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Firmenwortlaut (Firmenname) bei Einzelunternehmen

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Hinweis

Seit 31. Juli 2017 ist über das USP die elektronische Gründung möglich. Die für eine Gründung erforderlichen Behördenwege sind elektronisch verfügbar, ausgenommen die elektronische Eintragung einer Firma ins Firmenbuch.

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind, sind auch zur Eintragung ins Firmenbuch verpflichtet (eingetragene Unternehmerinnen/eingetragene Unternehmer). Die Rechnungslegungspflicht beginnt bei einem jährlichen Umsatz von 700.000 Euro. Nähere Informationen zur Buchführungspflicht finden sich im Kapitel Firmenbucheintragung von Einzelunternehmen.

Unternehmerinnen/Unternehmer, die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind, haben im Geschäftsverkehr ihren Vor- und Zunamen zu verwenden. Sie können keine Firma führen, die den firmenbuchrechtlichen Schutz genießt. Dieser besteht darin, dass in der jeweiligen Gemeinde kein anderes Unternehmen dieselbe oder eine verwechslungsfähige Firma im Firmenbuch eintragen lassen kann.

Ins Firmenbuch eingetragene Unternehmerinnen/eingetragene Unternehmer können grundsätzlich auch Fantasienamen, Sach- (z.B. Holzhandel) oder Personenfirmen (Vorname, Familienname) als Firmenbezeichnung führen.

Hinweis

Ist ein Einzelunternehmen ins Firmenbuch eingetragen, muss die Firma den Zusatz "eingetragene Unternehmerin"/"eingetragener Unternehmer" beinhalten. Die Bezeichnung kann auch durch die Abkürzung "e.U." erfolgen.

Bei der Suche nach einem geeigneten Firmennamen müssen bestimmte Richtlinien beachtet werden. Ein Firmenwortlaut bzw. Zusätze zum Namen (Betriebs-, Markenbezeichnungen, Tätigkeitsangaben) können als Firma nur eingetragen werden, wenn sie nicht irreführend sind.

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und eine Unterscheidung von anderen Unternehmen erlauben.

Es muss daher neben der Täuschungseignung auch die Ähnlichkeit mit anderen Firmen und Unternehmensnamen bzw. -kennzeichen von der Unternehmerin/dem Unternehmer selbst bzw. von deren/dessen Rechtsvertretung geprüft werden. Dabei hilft beispielsweise eine Abfrage des Firmenbuchs und des Markenregisters, das Telefonbuch oder das Internet (Domain-Abfrage).

Empfehlenswert ist die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Wirtschaftskammer zum Firmenwortlaut des Unternehmens. Mit der Vorlage dieser Stellungnahme bei der Anmeldung zum Firmenbuch kann das Eintragungsverfahren bei Gericht beschleunigt werden.

Hierfür sind die entsprechenden Formulare von der zuständigen Wirtschaftskammer anzufordern, auszufüllen und wieder an diese zu retournieren.

Tipp

Hilfestellung bei der richtigen Wahl des Firmenwortlauts findet sich auf dem Portal der Wirtschaftskammern bzw. kann in einem persönlichen Gespräch in einer WKO-Gründungsberatung gegeben werden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • USP-Redaktion

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