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Gewerbeanmeldung reglementierte Gewerbe (Einzelunternehmen)

Allgemeine Informationen

Hinweis

Seit 31. Juli 2017 ist über das USP die elektronische Gründung möglich.

Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann dann selbstständig, regelmäßig und mit Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt werden, wenn das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet worden ist.

Sowohl Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften benötigen für die Ausübung eines Gewerbes eine Gewerbeberechtigung. Für die Ausübung von reglementierten Gewerben ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises erforderlich.

Informationen zur Gewerbeanmeldung von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften finden sich im Thema "Gründungsfahrplan Gesellschaften".

Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, die den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe nicht erbringen können, müssen eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, die/der den Befähigungsnachweis erbringt.

Eine Geschäftsführerbestellung ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer keinen Wohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis einer Geschäftsführerbestellung entfällt insbesondere für EWR-Staatsangehörige oder Schweizerinnen/Schweizer die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR bzw. in der Schweiz haben.

Detaillierte Informationen zum Thema "Gewerbe – Anmeldung" in englischer Sprache finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Betroffene Unternehmen

Jedes Einzelunternehmen, das ein reglementiertes Gewerbe ausüben möchte

Voraussetzungen

Für den Einzelunternehmer:

Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer:

Achtung

In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann − mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Genauer Standort der Gewerbeausübung
  • Genaue Bezeichnung der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders:
    • Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer
  • Bei gleichzeitiger Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers:
    • Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
    • Sozialversicherungsnummer
  • Dienstgeberkontonummer

Tipp

Wenn Sie sich an Ihre zuständige Wirtschaftskammer ( WKO) wenden, unterstützt diese Sie kostenlos bei der Gewerbeanmeldung.

Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.

Die Gewerbeausübung von § 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.

Hinweis

Bei § 95-Gewerben und dem Rauchfangkehrergewerbe wird auch die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erst mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids wirksam.

Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)

Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung (d.h. wenn alle Unterlagen bei der Behörde eingelangt sind und die individuelle Befähigung rechtswirksam festgestellt ist) in das GISA eingetragen.

Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt bzw. alle Unterlagen vorhanden und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche

spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Behörde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid berücksichtigen.

Beispiel

Eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten der Anmelderin/des Anmelders kann von der Gewerbebehörde dann berücksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist.

Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Gewerbebehörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung oder eine Gleichhaltung rechtswirksam erfolgt ist.

Die Behörde übermittelt Ihnen einen Auszug aus dem GISA; bei § 95-Gewerben zusätzlich einen Feststellungsbescheid.

Der GISA-Auszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt. Haben Sie ein § 95-Gewerbe angemeldet, erhalten Sie den zur Ausübung des Gewerbes notwendigen Feststellungsbescheid per RSb-Brief.

Sollten die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

Hinweis

Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im GISA eingetragen sind. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis ( oesterreich.gv.at) oder Reisepass ( oesterreich.gv.at), Bestätigung der Meldung.

Für den Einzelunternehmer:

Bei Bestellung eines Geschäftsführers: zusätzlich

  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
  • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
  • Bestätigung der Meldung
  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
  • Bei Namensänderung: zusätzlich
  • Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich
    • Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
  • Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist:
    • Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
  • Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist:
    • Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994
    • Erklärung für Gewerbeanmelderin/Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerberin/Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994
    • Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (bei reglementierten Gewerben: in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
    • Dienstgeberkontonummer
  • Befähigungsnachweis (z.B. Lehrabschlusszeugnis, Meisterprüfung) oder
  • Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
  • Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen

Kosten

Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (siehe § 333a GewO).

Zusätzliche Informationen

Wenn Sie eine Tätigkeit auszuüben beginnen, die unter die Gewerbeordnung fällt, besteht für Sie Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich ( WKO) sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie können Ihre Tätigkeit im Zuge der eGründung über das Unternehmensserviceportal bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen ( SVS) melden.

Tipp

Nähere Informationen zur Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.

Rechtsgrundlagen

§§ 13, 39, 339 bis 348 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Online-Verfahren:

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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