Anzeige Finanzamt
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit sowie der Standort des Unternehmens müssen dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
Tipp
Diese Meldung kann entfallen, wenn sie bei der zuständigen Gewerbebehörde eingebracht wird.
Achtung
Diese Regelungen gelten auch für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Wenn bereits gesichert ist, dass die Gesellschaft im Veranlagungsjahr Gewinn erzielen wird, kann bereits im Zuge der Meldung um Zuteilung einer Steuernummer ersucht werden. Diese ist bei jedem weiteren Kontakt bzw. Schriftverkehr mit dem Finanzamt anzugeben.
Möchte die Gesellschaft EU-Binnenmarktgeschäfte tätigen, kann im Zuge der erstmaligen Anmeldung auch die Zuteilung einer Umsatzsteueridentifikations-Nummer (UID-Nummer) beantragt werden.
Betroffene Unternehmen
Körperschaften und Personengesellschaften
Voraussetzungen
Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit
Fristen
Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit
Zuständige Stelle
Bei Körperschaften und Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit:
- Für die Erhebung der Körperschaftsteuer: das Betriebsfinanzamt
- Für die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie Einkünften aus selbstständiger Arbeit: das Betriebsfinanzamt
- Für die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens: das Lagefinanzamt
- Wenn sich weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland befinden (beschränkt Steuerpflichtige), ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte bzw. bei Fehlen einer solchen, in dessen Bereich sich das unbewegliche Vermögen der Abgabepflichtigen/des Abgabepflichtigen befindet. Ist dies nicht der Fall, ist jenes Finanzamt zuständig, das vom abgabepflichtigen Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt.
Verfahrensablauf
Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit sowie der Standort des Unternehmens müssen der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden. Eine kurze und formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.
Das Finanzamt übermittelt daraufhin den sogenannten Betriebseröffnungsbogen, der ausgefüllt zurückgesendet werden muss. Unter der Steuernummer der Gesellschaft und unter dem Firmenwortlaut wird ein Steuerkonto geführt, auf dem alle Einzahlungen (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, lohnabhängige Abgaben) gutgeschrieben und von dem die Zahllasten abgebucht werden.
Das Finanzamt erstellt aufgrund des Steuerkontos sogenannte Buchungsmitteilungen, auf welchen Nach-, Vorauszahlungen oder Gutschriften ausgewiesen sind.
Erforderliche Unterlagen
Ausgefüllter Betriebseröffnungsbogen
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Tipp
Allfällige Fragen können mit dem Infocenter des jeweiligen Finanzamtes geklärt werden.
Rechtsgrundlagen
Körperschaftssteuergesetz 1988
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit:
FinanzOnline (→ BMF)
Authentifizierung und Signatur
- Elektronisch: Anmeldung über FinanzOnline (→ BMF) mit Zugangskennungen, Handy-Signatur, kartenbasierter Bürgerkarte oder EU-Login
- Schriftlich: formlos
Hinweis
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Mitteilung der Betriebseröffnung auch über FinanzOnline (→ BMF) (Funktion "Anträge/Anmeldung Personengesellschaft") möglich. Bei juristischen Personen sowie den nach den Abgabevorschriften selbstständig abgabepflichtigen Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne eigene Vermögensmassen ist eine Anmeldung über Finanz Online nicht möglich.
Rechtsbehelfe
Keine Angaben
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen
- USP-Redaktion
- Bundesministerium für Finanzen