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Allgemeine Informationen

Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit sowie der Standort des Unternehmens müssen dem zuständigen Finanzamt (→ BMF) gemeldet werden.

Tipp

Diese Meldung kann entfallen, wenn sie bei der zuständigen Gewerbebehörde eingebracht wird.

Achtung

Diese Regelungen gelten auch für alle Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Wenn bereits gesichert ist, dass die Gesellschaft im Veranlagungsjahr Gewinn erzielen wird, kann bereits im Zuge der Meldung um Zuteilung einer Steuernummer ersucht werden. Diese ist bei jedem weiteren Kontakt bzw. Schriftverkehr mit dem Finanzamt anzugeben.

Möchte die Gesellschaft EU-Binnenmarktgeschäfte tätigen, kann im Zuge der erstmaligen Anmeldung auch die Zuteilung einer Umsatzsteueridentifikations-Nummer (UID-Nummer) beantragt werden.

Betroffene Unternehmen

Körperschaften und Personengesellschaften

Voraussetzungen

Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit

Fristen

Innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit

Zuständige Stelle

Ausschließlich das Finanzamt Österreich

Verfahrensablauf

Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit sowie der Standort des Unternehmens müssen der zuständigen Stelle bekannt gegeben werden. Eine kurze und formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.

Das Finanzamt übermittelt daraufhin den sogenannten Betriebseröffnungsbogen, der ausgefüllt zurückgesendet werden muss. Unter der Steuernummer der Gesellschaft und unter dem Firmenwortlaut wird ein Steuerkonto geführt, auf dem alle Einzahlungen (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, lohnabhängige Abgaben) gutgeschrieben und von dem die Zahllasten abgebucht werden.

Das Finanzamt erstellt aufgrund des Steuerkontos sogenannte Buchungsmitteilungen, auf welchen Nach-, Vorauszahlungen oder Gutschriften ausgewiesen sind.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllter Betriebseröffnungsbogen

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Tipp

Allfällige Fragen können mit dem Infocenter des Finanzamtes (→ BMF) geklärt werden.

Rechtsgrundlagen

Körperschaftsteuergesetz 1988

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Authentifizierung und Signatur

Hinweis

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Mitteilung der Betriebseröffnung auch über FinanzOnline (→ BMF) (Funktion "Anträge/Anmeldung Personengesellschaft") möglich. Bei juristischen Personen sowie den nach den Abgabevorschriften selbstständig abgabepflichtigen Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne eigene Vermögensmassen ist eine Anmeldung über FinanzOnline nicht möglich.

Rechtsbehelfe

Keine Angaben

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Weitere Servicestellen

Steuerombudsstelle des BMF (→ oesterreich.gv.at)

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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