Anzeige Sozialversicherung (SVS)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Auch gewerblich tätige Gesellschafterinnen/gewerblich tätige Gesellschafter müssen sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) oder bei der zuständigen Gewerbebehörde melden.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gewerblicher Unternehmen sind im Einzelnen:
- Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OG, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
- Persönlich haftende Gesellschafterinnen/persönlich haftende Gesellschafter (Komplementärinnen/Komplementäre) einer KG, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
- Geschäftsführende Gesellschafterinnen/geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
Ab dem Tag der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde sind gewerblich tätige Gesellschafterinnen/gewerblich tätige Gesellschafter kranken-, pensions- und unfallversichert.
Hinweis
Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bei der Österreichischen Gesundheitskasse (→ ÖGK) zu versichern.
Betroffene Unternehmen
Gesellschafter einer OG, persönlich haftender Gesellschafter einer KG oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, wenn die Gesellschaft eine Gewerbeberechtigung hat
Voraussetzungen
Gründung eines Unternehmens
Fristen
Innerhalb eines Monats ab Beginn bzw. Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit
Zuständige Stelle
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→ SVS) oder die zuständige Gewerbebehörde
Verfahrensablauf
Die Meldung des Versicherungsbeginns ist der zuständigen Stelle mittels Versicherungserklärung bekannt zu geben.
Die Versicherungserklärung kann per Fax oder per Post bei der SVS eingebracht werden.
Wie Unternehmerinnen/Unternehmer durch die einmalige Registrierung im USP mit Hilfe eines einzigen Zugangs verschiedene Services der Sozialversicherung nutzen können, wird in einem kurzen Film (→ YouTube) erklärt.
Erforderliche Unterlagen
Keine Angaben
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- Wirtschaftskammer Österreich (→ WKO)
- Landesstellen der SVS (→ SVS)
- Beginn und Ende der Pflichtversicherung (→ SVS)
Rechtsgrundlagen
§§ 6, 18 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Online-Versicherungsanmeldung (→ SVS)
Authentifizierung und Signatur
Elektronisch: Anmeldung mit Handy-Signatur
Schriftlich (ohne Handy-Signatur): unterschriebener Antrag (per Post)
Rechtsbehelfe
Keine Angaben
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen
Ombudsstelle (→ SVS)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft