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Firmenbuch – Eintragung Gesellschaften – Allgemeines

In das Firmenbuch sind – unter anderem – folgende Gesellschaften einzutragen:

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist als offene Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) in das Firmenbuch einzutragen, wenn sie mehr als 700.000 Euro Umsatz in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren oder mehr als eine Million Euro Umsatz in einem Geschäftsjahr erzielt. Diese Verpflichtung besteht nicht für Freiberuflerinnen/Freiberufler sowie für Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

In der Regel erlangt die Gesellschaft mit der Eintragung in das Firmenbuch Rechtspersönlichkeit. Die Eintragung in das Firmenbuch ersetzt nicht die Erlangung der Gewerbeberechtigung.

Hinweis

Das Bundesministerium für Justiz ermöglicht die elektronische Einbringung einer großen Zahl von Firmenbucheingaben. Damit wird die elektronische Übermittlung vereinfachter Anmeldungen im Firmenbuchverfahren gemäß § 11 Firmenbuchgesetz (FBG), die nicht der beglaubigten Form bedürfen und daher vom Unternehmen selbst eingebracht werden können, ermöglicht.

Trotz der Bezeichnung "Anmeldungen" handelt es sich dabei um Änderungsmeldungen. Darunter fallen unter anderem Änderungen der Geschäftsanschrift, des Geschäftszweigs, der persönlichen Daten einer natürlichen Person oder einer inländischen/ausländischen juristischen Person. Weiters die Eintragung/Löschung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, der Stammeinlage oder auch die Eintragung oder Löschung einer Aufsichtsrätin/eines Aufsichtsrats.

Für die Nutzung des Formulars "Firmenbuch – Vereinfachte Anmeldung von Änderungen ( BMJ)" ist eine Authentifizierung mittels Bürgerkarte erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§ 11 Firmenbuchgesetz (FBG)

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • USP-Redaktion

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