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Firmenwortlaut (Firmenname) bei Gesellschaften

Bei der Suche nach einem geeigneten Firmennamen müssen bestimmte Richtlinien beachtet werden. Ein Firmenwortlaut bzw. Zusätze zum Namen (z.B. Betriebs- und Markenbezeichnungen, Tätigkeitsangaben) können als Firma eingetragen werden, sofern sie keine Täuschung verursachen. Ebenso muss die Ähnlichkeit mit anderen Unternehmensnamen bzw. -kennzeichen von der Unternehmerin/dem Unternehmer selbst bzw. von deren/dessen Rechtsvertretung geprüft werden. Dies geschieht beispielsweise durch Abfrage des Markenregisters, Firmenbuchs, Telefonbuchs oder Internet (Domain-Abfrage).

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Die gesetzlichen Mindestvorschriften für die Firmenbezeichnung von Gesellschaften sind:

Empfehlenswert ist die Einholung einer Stellungnahme der zuständigen Wirtschaftskammer zum Firmenwortlaut des Unternehmens. Mit der Vorlage dieser Stellungnahme bei der Anmeldung zum Firmenbuch kann das Eintragungsverfahren bei Gericht beschleunigt werden.

Hierfür sind die entsprechenden Formulare von der zuständigen Wirtschaftskammer anzufordern, auszufüllen und wieder an diese zu retournieren.

Tipp

Hilfestellung bei der richtigen Wahl Ihres Firmenwortlauts finden Sie auf dem Portal der Wirtschaftskammern bzw. erhalten Sie bei einem persönlichen Gespräch mit einer WKO-Gründungsberatung.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 17 bis 21 Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Justiz
  • USP-Redaktion

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