Gewerbeanmeldung reglementierte Gewerbe (Gesellschaften)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, kann dann selbstständig, regelmäßig und mit Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt werden, wenn das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes angemeldet worden ist. Sowohl Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer als auch juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften benötigen für die Ausübung eines Gewerbes eine Gewerbeberechtigung. Für die Ausübung von reglementierten Gewerben ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises erforderlich.
Informationen zur Gewerbeanmeldung von Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmern finden sich im Thema "Gründungsfahrplan Einzelunternehmen".
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen und die Bestellung bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes anzeigen.
Detaillierte Informationen zum Thema "Gewerbe – Anmeldung" in englischer Sprache finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Betroffene Unternehmen
Jede Gesellschaft, die ein reglementiertes Gewerbe ausüben möchte
Voraussetzungen
Für die juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein etc.) oder die eingetragene Personengesellschaft:
- Eintragung in das Firmenbuch oder in das Zentrale Vereinsregister oder Ähnliches
- Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikt, gerichtliche Verurteilung) bei Personen mit maßgeblichem Einfluss
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden
Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer:
- Staatsangehörigkeit:
- Österreich
- EWR-Vertragsstaaten
- Schweiz
- Andere Drittstaaten: Aufenthaltsberechtigung (→ oesterreich.gv.at)
- Wohnsitz im Inland, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz
- Eigenberechtigung: ab 18 Jahren
- Keine Gewerbeausschlussgründe (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilung)
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilt werden
- Befähigungsnachweis oder
- Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
- Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
- Entweder Berufung zur gesetzlichen Vertretung nach außen oder
- Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin/sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer (im Ausmaß von mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit)
Achtung
In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das → Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Verfahrensablauf
Das Gewerbe muss bei der Gewerbebehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Genauer Standort der Gewerbeausübung
- Genaue Bezeichnung der Gewerbeanmelderin/des Gewerbeanmelders:
- Genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsbezeichnung und Zentrale Vereinsregister-Zahl, Geschäftsanschrift
- Über die gewerberechtliche Geschäftsführerin/den gewerberechtlichen Geschäftsführer:
- Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Bei Arbeitnehmereigenschaft: Sozialversicherungsnummer
- Dienstgeberkontonummer
Tipp
Wenn Sie sich an Ihre zuständige Wirtschaftskammer (→ WKO) wenden, unterstützt diese Sie kostenlos bei der Gewerbeanmeldung.
Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und dem Antrag alle notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Das Gewerbe kann ab dem Tag der Anmeldung ausgeübt werden.
Die Gewerbeausübung von § 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.
Hinweis
Bei § 95-Gewerben und dem Rauchfangkehrergewerbe wird auch die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin/eines gewerberechtlichen Geschäftsführers erst mit der Rechtskraft des Genehmigungsbescheids wirksam.
Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)
Die Anmelderin/der Anmelder wird bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten ab rechtswirksamer Anmeldung (d.h. wenn alle Unterlagen bei der Behörde eingelangt sind und die individuelle Befähigung rechtswirksam festgestellt ist) in das GISA eingetragen.
Sind zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt bzw. alle Unterlagen vorhanden und wird ein Antrag auf eine allenfalls erforderliche
- Nachsicht vom Gewerbeausschluss oder
- Feststellung der individuellen Befähigung oder
- Anerkennung oder Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht, muss die Behörde einen innerhalb der Dreimonatsfrist erlassenen Bescheid berücksichtigen.
Beispiel
Eine nach der Anmeldung rechtskräftig erteilte Nachsicht zu Gunsten der Anmelderin/des Anmelders kann von der Gewerbebehörde dann berücksichtigt werden, wenn das Nachsichtsansuchen spätestens gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung eingebracht worden ist.
Tipp
Als Tag der rechtswirksamen Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise bei der Gewerbebehörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung oder eine Gleichhaltung rechtswirksam erfolgt ist.
Die Behörde übermittelt Ihnen einen Auszug aus dem GISA, bei § 95-Gewerben zusätzlich einen Feststellungsbescheid.
Der GISA-Auszug wird Ihnen per Normalpost zugesandt. Haben Sie ein § 95-Gewerbe angemeldet, erhalten Sie den zur Ausübung des Gewerbes notwendigen Feststellungsbescheid per RSb-Brief.
Sollten die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Die Vorlage der Personaldokumente entfällt bei Personen, die bereits im GISA eingetragen sind. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung, Firmenbuchauszug, Vereinsregisterauszug.
Für die juristische Person (Kapitalgesellschaft, Verein etc.) oder die eingetragene Personengesellschaft:
- Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate)
- Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe für juristische Personen gemäß § 13 GewO 1994
- Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen von jeder zur Vertretung nach außen berufenen Person und von einer allfälligen Mehrheitsgesellschafterin/einem allfälligen Mehrheitsgesellschafter
Für den Geschäftsführer: zusätzlich
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
- Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
- Bestätigung der Meldung
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
- Bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung
- Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
- Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist: Erklärung betreffend Gewerbeausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 für natürliche Personen
- Wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nicht zur Vertretung nach außen berufen ist:
- Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994
- Erklärung für Gewerbeanmelderinnen/Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerberinnen/Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994
- Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über ein Arbeitnehmerverhältnis (in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte der Normalarbeitszeit)
- Dienstgeberkontonummer
- Befähigungsnachweis (z.B. Lehrabschlusszeugnis, Meisterprüfung) oder
- Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung oder
- Bescheid über die Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen
Kosten
Es sind keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten (siehe § 333a GewO 1994).
Zusätzliche Informationen
Wenn Sie eine Tätigkeit auszuüben beginnen, die unter die Gewerbeordnung fällt, besteht für Sie Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich (→ WKO) sowie eine Versicherungspflicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Sie müssen Ihre Tätigkeit selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (→ SVS) melden.
Tipp
Nähere Informationen zur Anzeige der unternehmerischen Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 13, 39, 339 bis 348 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Zum Formular
- Erklärung für gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 GewO 1994
- Erklärung für Gewerbeanmelder bzw. Bewilligungsbewerber gemäß § 39 GewO 1994
Online-Verfahren:
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft