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Stammeinlage und Bankverfahren

Informationen zur elektronischen Gründung einer GmbH und der damit verbundenen Einzahlung der Stammeinlage

Stammeinlage und Stammkapital

Bei der Gründung einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft ist ihr Stammkapital festzulegen, das den Grundstock für das Vermögen der Gesellschaft darstellt. Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 35.000 Euro betragen, bei gründungsprivilegierten GmbHs 10.000 Euro. Die einzelnen Gesellschafterinnen/Gesellschafter übernehmen jeweils eine bestimmte Stammeinlage. Im Falle der elektronischen Gründung wird die Stammeinlage im Zuge des Bankverfahrens hinterlegt.

Das Stammkapital bzw. die Stammeinlagen müssen im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung allerdings nicht unbedingt zur Gänze geleistet werden. Eine gesetzlich zulässige und in der Praxis auch häufig vorkommende Variante ist es, zunächst nur die Hälfte des Stammkapitals einzuzahlen, d.h. 17.500 Euro oder 5.000 Euro bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Das Bankverfahren für die eGründung

Die elektronische Gründung einer Einpersonen-GmbH setzt das Bankverfahren voraus. Im Rahmen dieses Verfahrens werden folgende Unterlagen durch die Bank direkt an das Firmenbuch übermittelt:

  • Bankbestätigung
    Die gründende Person muss ihre Stammeinlage bei einer Bank einzahlen. Die Bank erstellt eine Bankbestätigung über die Stammeinlage, die an das Firmenbuch übermittelt wird.
  • Identitätsnachweis und Musterzeichnung
    Die Bank prüft die Identität mittels Ausweis und lässt eine Musterzeichnung der Unterschrift vornehmen. Diese Dokumente werden gescannt und ebenfalls an das Firmenbuch übermittelt.

Hinweis

Nicht jedes Kreditinstitut führt das Bankverfahren durch. Bitte fragen Sie direkt bei Ihrer Bank nach!

Tipp

Auch bei der elektronischen Gründung kann die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall müssen genau 5.000 Euro eingezahlt werden. Spätestens mit Ablauf der Gründungsprivilegierung nach zehn Jahren ist die Einzahlung auf 17.500 Euro zu erhöhen.

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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