Vereinfachte GmbH-Gründung nach § 9a GmbH-Gesetz
Sie haben Interesse an der vereinfachten elektronischen Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gemäß § 9a GmbH-Gesetz (GmbHG). Eine solche vereinfachte Gründung ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die Gesellschaft darf nur eine einzige Gesellschafterin/einen einzigen Gesellschafter haben.
- Diese einzige Gesellschafterin/dieser einzige Gesellschafter muss eine natürliche Person sein, die zugleich einzige Geschäftsführerin/einziger Geschäftsführer der Gesellschaft wird.
- Das Stammkapital der Gesellschaft muss 35.000 Euro betragen; darauf sind entweder 17.500 Euro oder − bei Inanspruchnahme der sogenannten Gründungsprivilegierung − 5.000 Euro bar einzuzahlen.
- Die Errichtungserklärung der Gesellschaft darf nur bestimmte gesetzlich vorgegebene Inhalte umfassen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Bevor Sie die für eine vereinfachte GmbH-Gründung notwendigen Schritte tatsächlich setzen, sollten Sie die folgenden Hinweise genau lesen, in denen auch die wichtigsten rechtlichen Begriffe kurz erklärt werden. Bitte beachten Sie aber, dass solche allgemeinen Hinweise eine professionelle rechtliche Beratung im Einzelfall (z.B. durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine Notarin/einen Notar) keineswegs ersetzen können. Darüber hinaus wirft eine geplante Unternehmensgründung häufig auch zahlreiche andere Fragen auf (z.B. steuer-, sozialversicherungs- oder gewerberechtlicher Natur), über die Sie sich ebenfalls bereits im Vorfeld informieren sollten (z.B. bei einer Steuerberaterin/einem Steuerberater, bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und bei der Wirtschaftskammer). Nur so kann gewährleistet werden, dass Sie letztlich die für Ihre Bedürfnisse am besten geeignete Rechtsform wählen (siehe dazu auch Vor- und Nachteile der Rechtsform GmbH).
Rechtsgrundlagen
§§ 9a GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Bundesministerium für Justiz
- USP-Redaktion