Checkliste "Vereinfachte GmbH-Gründung nach § 9a GmbH-Gesetz"
Bitte klären Sie zunächst, am besten durch Inanspruchnahme professioneller Beratung,
- ob eine GmbH die für Ihre Zwecke am besten geeignete Rechtsform ist und
- ob die von Ihnen in Aussicht genommene GmbH überhaupt vereinfacht gegründet werden kann.
Schritt 1: Kontoeröffnung bei einem Kreditinstitut
- Voraussichtlich werden nicht alle Kreditinstitute die Dienstleistungen nach § 9a GmbHG anbieten. Klären Sie daher möglichst schon im Vorfeld, ob das von Ihnen in Aussicht genommene Kreditinstitut dazu auch wirklich in der Lage ist.
- Für die Kontoeröffnung müssen Sie sich mit einem amtlichen Lichtbildausweis legitimieren. Je nachdem, ob Sie für die GmbH die Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen wollen oder nicht, beträgt der auf das Konto einzuzahlende Betrag 5.000 Euro oder 17.500 Euro.
- Da die von der Bank ausgestellte Bestätigung über die Leistung der Stammeinlage nur eine beschränkte zeitliche Geltung hat, sollten die Schritte 2 und 3 möglichst bald − d.h. innerhalb weniger Tage − nach der Ausstellung der Bankbestätigung erfolgen.
Schritt 2: Anlegen des Gründungskontos
Informationen zum Gründungskonto erhalten Sie auf der Seite eGründung.
Schritt 3: Eingabe der erforderlichen Daten im USP
- Rufen Sie nach der Anmeldung zum USP die Gründungsformulare auf.
- Geben Sie die erforderlichen Daten ein bzw. treffen Sie die Auswahl zwischen mehreren angebotenen Menüpunkten. Dazu erhalten Sie jeweils Hilfestellungen direkt in der Applikation.
- Themen, über die Sie sich bereits vorab genauere Gedanken machen sollten, sind insbesondere der Firmenwortlaut, der Sitz, die Geschäftsanschrift, der Unternehmensgegenstand und der Geschäftszweig.
- Firmenwortlaut (Firma, Rechtsformzusatz):
- Nach den gesetzlichen Vorschriften muss die Firma Kennzeichnungseignung sowie Unterscheidungskraft besitzen und darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen (§ 18 UGB). Die Firma muss sich auch von allen anderen am gleichen Ort bestehenden und im Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 29 UGB).
- Um diese Vorgaben einzuhalten empfiehlt es sich, eine Firma mit einem Namen oder einer Fantasiebezeichnung und einem Sachbestandteil zu wählen (z.B. Franz Maier Transport GmbH, SRA Reisebüro GmbH). Reine Gattungsbezeichnungen oder Branchenangaben (z.B. Reisebüro GmbH) sind unzulässig.
- Als Rechtsformzusatz muss die Firma die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten, die auch abgekürzt werden kann (z.B. "GmbH" oder "GesmbH", § 5 Abs 1 GmbHG).
- Eine genauere Darstellung der gesetzlichen Vorgaben für den Firmenwortlaut finden Sie unter Firma der GmbH).
- Sitz: Nach dem Gesetz ist als Sitz der Gesellschaft der Ort zu bestimmen, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund abgewichen werden (§ 5 Abs 2 GmbHG). Falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben (§ 3 Abs 1 Z 4 FBG). Als Sitz ist grundsätzlich (nur) eine politische Gemeinde (z.B. "Wien" oder "Güssing") anzuführen. Wenn sich in einer politischen Gemeinde mehrere Orte befinden, wie etwa nach Gemeindezusammenlegungen, sind der Ort und die politische Gemeinde anzugeben (z.B.: Tribuswinkel, politische Gemeinde Traiskirchen). Wenn sich ein Betriebsgebiet (z.B. Industriezentrum) über mehrere politische Gemeinden erstreckt, ist die Gemeinde anzugeben, in welcher der Betrieb liegt.
- Für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift: Bei der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift ist eine vollständige inländische Anschrift anzugeben (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer, ggf. Stiege, ggf. Türnummer). Die Zustellanschrift sollte sich in jenem Ort befinden, der als Sitz gewählt wurde.
- Gegenstand des Unternehmens: Geben Sie hier an, welche Tätigkeit die Gesellschaft ausüben wird. Der Unternehmensgegenstand muss eindeutig umschrieben werden (z.B. Handel, insbesondere mit Elektrogeräten für den Haushalt). Es können auch mehrere Gegenstände angegeben werden.
- Kurze Bezeichnung des Geschäftszweiges:
- Eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweiges soll die Tätigkeit der Gesellschaft kurz und treffend beschreiben (z.B. Gastgewerbe oder Gas- und Sanitärtechnik).
- Der Geschäftszweig kann auch gleich lauten wie der Unternehmensgegenstand.
- Gerichtsgebühren: Die Gerichtsgebühren für die Eintragung einer GmbH in das Firmenbuch setzen sich grundsätzlich aus einer Eingabengebühr und einer Eintragungsgebühren zusammen.
- Für den Gebühreneinzug ist vom Antragsteller ein Konto anzugeben, das nicht jenes Konto sein darf, auf das die Stammeinlage der GmbH eingezahlt wurde.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenbefreiung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) in Anspruch genommen werden. Auch in diesem Fall ist ein Konto anzugeben, von dem jedoch bei tatsächlichem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung keine Gerichtsgebühren eingezogen werden.
- Verbesserungsverfahren (allenfalls): Falls Ihnen das Firmenbuchgericht nach Einbringung des Antrags einen Verbesserungsauftrag erteilt, müssen Sie den vom Gericht aufgezeigten Mangel fristgerecht beheben, damit es doch noch zu einer Eintragung der GmbH im Firmenbuch kommen kann. Näheres können Sie der Information Verbesserungsverfahren entnehmen.
Rechtsgrundlagen
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
- Firmenbuchgesetz (FBG)
- Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)
Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2021
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz