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Firma der GmbH

Der in das Firmenbuch eingetragene Name einer Unternehmerin/eines Unternehmers wird als Firma bezeichnet (§ 17 Abs 1 UGB). Auch eine GmbH muss eine solche Firma haben. Da es für die Zulässigkeit einer Firma detaillierte gesetzliche Vorschriften gibt, sollten Sie sich schon im Vorfeld einer geplanten vereinfachten GmbH-Gründung möglichst umfassend darüber informieren.

So muss jede Firma zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen; sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 UGB). Die Firma muss sich auch von allen anderen am gleichen Ort bestehenden und im Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 29 UGB).

Die Firma kann mit dem Namen der Gesellschafterin/des Gesellschafters gebildet werden (z.B. Franz Maier GmbH); auch eine Fantasiebezeichnung (z.B. 75 Fantasia GmbH) ist zulässig. Es empfiehlt sich, eine Firma mit einem Namen oder einer Fantasiebezeichnung und einem Sachbestandteil zu wählen (z.B. Franz Maier Transport GmbH). Reine Gattungsbezeichnungen oder Branchenangaben (z.B. Reisebüro GmbH) sind unzulässig. Manche Bezeichnungen (z.B. Kreditinstitut) unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz und dürfen nur von solchen Unternehmerinnen/Unternehmern verwendet werden, die aufgrund einer entsprechenden Konzession zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit (z.B. dem Betreiben von Bankgeschäften) berechtigt sind.

Als Rechtsformzusatz muss die Firma die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten, wobei die Bezeichnung abgekürzt werden kann (z.B. "GmbH" oder "GesmbH", § 5 Abs 1GmbHG).

Bei der Wahl der Firma ist auch darauf zu achten, dass sich diese von bereits bestehenden Kennzeichen anderer Unternehmen (vor allem von deren Firmennamen, sonstigen Unternehmensbezeichnungen und eingetragenen Marken) deutlich unterscheiden sollte. Das Wettbewerbsrecht (§ 9 UWG) verbietet unter anderem die Nutzung einer Firma, wenn ein verwechslungsfähiges Unternehmenskennzeichen bereits von einem anderen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Anders als nach Firmenrecht erstreckt sich der wettbewerbsrechtliche Schutzbereich nicht nur auf dieselbe politische Gemeinde. Bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann das bereits bestehende Unternehmen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche erheben. Vor der endgültigen Festlegung des Firmenwortlauts sollten Sie daher entweder individuelle rechtliche Beratung in Anspruch nehmen oder selbst eine möglichst umfassende Recherche durchführen, ob es bereits ähnliche Unternehmenskennzeichen gibt.

Eine Suche nach bereits bestehenden Firmenwortlauten können Sie z.B. auf folgenden Seiten durchführen:

Die folgenden Beispiele für unzulässige bzw. zulässige Firmenwortlaute einer GmbH beruhen auf der Rechtsprechung der Firmenbuchgerichte:

Unzulässig Zulässig
WissenVermittlung GmbH Müller WissenVermittlung GmbH
Erfolg.at GmbH 5RM Erfolg.at GmbH
Fotohaus GmbH Fotohaus Schindler GmbH
Auto-Service GesmbH NK Auto-Service GesmbH
Landgasthof GmbH Landgasthof "Schützenwirt" GmbH
Modellbau GesmbH Modellbau Fürst GesmbH
Beteiligungs GmbH Delta Beteiligungs-GmbH
Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2021

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz