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Gerichtsgebühren

Für die Eintragung einer GmbH in das Firmenbuch sind Gerichtsgebühren zu entrichten, und zwar einerseits die Eingabegebühr, die bereits durch die Antragstellung anfällt, und andererseits Eintragungsgebühren, die nach erfolgter Firmenbucheintragung eingehoben werden. Die Eingabegebühr beläuft sich auf 36 Euro, die Eintragungsgebühren betragen – abhängig vom Umfang der Eintragung – rund 350 Euro.

Die Eingabegebühr ist grundsätzlich durch Einzug von einem Konto zu entrichten, das der Antragsteller bekannt zu geben hat. Dabei darf es sich nicht um jenes Konto handeln, auf das die Stammeinlage der GmbH eingezahlt wurde. Mit Zustimmung der Antragstellerin/des Antragstellers können von dem bekannt gegebenen Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, werden die Eintragungsgebühren gesondert vorgeschrieben.

Unter bestimmten Voraussetzungen, die im Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) genau definiert werden, kann für den Antrag auf Eintragung einer GmbH in das Firmenbuch eine Befreiung von den Gerichtsgebühren in Anspruch genommen werden. Auch in diesem Fall verlangt das Formular für die vereinfachte elektronische GmbH-Gründung die Eingabe eines Kontos, von dem jedoch keine Gebühren eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung tatsächlich vorliegen.

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz