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Gesellschafter und Geschäftsführer

Jede GmbH hat eine/einen oder mehrere Gesellschafterinnen/Gesellschafter und eine/einen oder mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer. Während die Gesellschafterinnen/Gesellschafter die Eigentümer der GmbH sind und die grundlegenden Entscheidungen treffen, ist es Aufgabe der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, laufend für die GmbH zu handeln (z.B. Verträge abzuschließen). Eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter kann auch zugleich Geschäftsführerin/Geschäftsführer sein.

Während die Gesellschafterin/der Gesellschafter für Schulden der GmbH grundsätzlich nicht mit ihrem/seinem sonstigen Vermögen haftet (siehe dazu Was ist eine GmbH?), treffen die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer eine Reihe von Pflichten, für die sie/er persönlich verantwortlich ist. Verletzt sie/er solche Pflichten, kann unter Umständen auch auf ihr/sein Privatvermögen zugegriffen werden.


Hat eine GmbH nur eine einzige Gesellschafterin/einen einzigen Gesellschafter, kann diese/dieser die grundlegenden Entscheidungen alleine treffen. Ist die einzige Gesellschafterin/der einzige Gesellschafter zugleich auch einzige Geschäftsführerin/einziger Geschäftsführer, kann sie/er auch im Alltag alleine für die GmbH handeln. Es stellen sich daher keine Fragen betreffend die Willensbildung zwischen den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern und die Reichweite der Befugnisse der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers.

Für die vereinfachte GmbH-Gründung nach § 9a GmbH-Gesetz wird im Gesetz ausdrücklich verlangt, dass es nur eine einzige Gesellschafterin/einen einzigen Gesellschafter gibt, die/der zugleich einzige Geschäftsführerin/einziger Geschäftsführer ist. Dadurch kann man sich bei der Errichtungserklärung mit einem vergleichsweise einfachen, weitgehend standardisierten Inhalt begnügen.

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz