Gründungsprivilegierung
Damit GmbH-Gründungen auch mit einem geringeren Kapitalaufwand möglich sind, wurde 2014 die Möglichkeit geschaffen, dass eine GmbH die sogenannte Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG in Anspruch nimmt. In diesem Fall ist für jede Gesellschafterin/jeden Gesellschafter auch eine gründungsprivilegierte Stammeinlage festzusetzen, deren Summe mindestens 10.000 Euro betragen muss. Insgesamt müssen auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen mindestens 5.000 Euro bar eingezahlt werden. Hat eine gründungsprivilegierte GmbH nur eine einzige Gesellschafterin/einen einzigen Gesellschafter, muss ihre/seine gründungsprivilegierte Stammeinlage also mindestens 10.000 Euro betragen, auf die mindestens 5.000 Euro zu leisten sind.
Solange die Gründungsprivilegierung besteht, was maximal zehn Jahre ab Eintragung der GmbH im Firmenbuch der Fall ist, sind die Gesellschafterinnen/Gesellschafter auch im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft nur zu Zahlungen in Höhe der von ihnen übernommenen gründungsprivilegierten Stammeinlagen verpflichtet. Spätestens mit Ablauf der Gründungsprivilegierung nach zehn Jahren müssen die Gesellschafterinnen/Gesellschafter ihre Einzahlungen aber auf den regulären Mindestbetrag von zumeist 17.500 Euro aufstocken. Im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft haften sie dann für den vollen Differenzbetrag auf die von ihnen übernommene Stammeinlage.
Auch bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG, bei der Stammkapital und Stammeinlage der einzigen Gesellschafterin/des einzigen Gesellschafters stets 35.000 Euro betragen, kann die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall beträgt die gründungsprivilegierte Stammeinlage der einzigen Gesellschafterin/des einzigen Gesellschafters 10.000 Euro, auf die 5.000 Euro eingezahlt werden müssen. Spätestens mit Ablauf der Gründungsprivilegierung nach zehn Jahren ist die Einzahlung auf mindestens 17.500 Euro aufzustocken. Die persönliche Haftung der Gesellschafterin/des Gesellschafters im Insolvenzfall erhöht sich dann auf den auf 35.000 Euro fehlenden Differenzbetrag.
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