.

Stammkapital und Stammeinlagen

Stammkapital

Bei der Gründung einer GmbH ist ihr Stammkapital festzulegen, das den Grundstock für das Vermögen der Gesellschaft darstellt. Das Stammkapital einer GmbH muss mindestens 35.000 Euro betragen.

Stammeinlage/Stammeinlagen

Die einzelnen Gesellschafterinnen/Gesellschafter übernehmen jeweils eine bestimmte Stammeinlage. Die Summe aller Stammeinlagen muss die Höhe des Stammkapitals erreichen.

Stammkapital und Stammeinlage/Stammeinlagen

Das Stammkapital bzw. die Stammeinlagen müssen im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung allerdings nicht zwingend zur Gänze geleistet werden. Eine gesetzlich zulässige und in der Praxis auch häufig vorkommende Variante ist es, zunächst nur die Hälfte des Stammkapitals einzuzahlen. Falls das Vermögen der GmbH jedoch in weiterer Folge nicht ausreicht, um ihre Schulden zu decken, kann auch die Insolvenzverwalterin/der Insolvenzverwalter eine Leistung der noch ausständigen Teile der Stammeinlagen erzwingen.

Bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG muss das Stammkapital – und somit auch die Stammeinlage der einzigen Gesellschafterin/des einzigen Gesellschafters – 35.000 Euro betragen. Darauf ist ein Betrag von 17.500 Euro einzuzahlen, sofern nicht die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird.

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz