Verbesserungsverfahren
Falls das Gericht bei der Prüfung des Antrags auf Eintragung der GmbH in das Firmenbuch feststellt, dass die übermittelten Unterlagen einen Mangel aufweisen, kann es der Antragstellerin/dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag erteilen (z.B. wenn der gewählte Firmenwortlaut nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht). Wird dem Verbesserungsauftrag innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist entsprochen, kann doch noch eine Eintragung erfolgen.
Um dem Verbesserungsauftrag Folge zu leisten, muss bzw. müssen die mangelhafte Unterlage/mangelhaften Unterlagen grundsätzlich neuerlich auf demselben elektronischen Weg bei Gericht eingebracht werden wie bei der ersten Antragstellung. Betrifft der Mangel jene Unterlagen, die von der Antragstellerin/vom Antragsteller im USP erstellt wurden (Errichtungserklärung, Anmeldung zum Firmenbuch), sind diese daher − unter Verwendung des Menüpunkts "Verbesserung" − neuerlich im USP zu erstellen und dem Gericht zu übermitteln. Bitte beachten Sie dabei, dass sich die Unterlagen nur in jenem Punkt (bzw. in jenen Punkten) von der ursprünglichen Fassung unterscheiden dürfen, für den (bzw. die) das Gericht einen Verbesserungsauftrag erteilt hat.
Betrifft der Mangel hingegen eine der Unterlagen, die vom Kreditinstitut im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) direkt dem Gericht übermittelt wurden (Bankbestätigung, Ausweiskopie, Musterzeichnung), ist das betreffende verbesserte Dokument neuerlich vom Kreditinstitut im ERV zu übermitteln. Dies muss jedoch von der Antragstellerin/vom Antragsteller selbst beim Kreditinstitut in die Wege geleitet werden, weil nur sie/er den gerichtlichen Verbesserungsauftrag erhält. Damit die Verbesserungsfrist eingehalten werden kann, sollten Sie in einem solchen Fall sehr rasch mit dem betreffenden Kreditinstitut Kontakt aufnehmen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz