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Wie läuft eine GmbH-Gründung normalerweise ab?

Die Gründung einer GmbH ist ein mehrstufiger Akt, der mit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch endet. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die GmbH im rechtlichen Sinn entstanden.

Im Normalfall ist der erste Schritt zur Gründung einer GmbH der Abschluss des Gesellschaftsvertrags (bei mehreren Gesellschafterinnen/Gesellschaftern) oder die Abgabe der Errichtungserklärung (bei nur einer Gesellschafterin/einem Gesellschafter) in der Form eines Notariatsakts. Durch die verpflichtende Beiziehung einer Notarin/eines Notars wird nicht nur eine verlässliche Identifizierung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter, sondern auch eine umfassende Belehrung über die rechtlichen Konsequenzen der Gesellschaftsgründung gewährleistet.

Im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Errichtungserklärung wird zumeist auch festgelegt, welche Leistungen die einzelnen Gesellschafterinnen/Gesellschafter auf ihre Stammeinlagen sogleich zu erbringen haben. Die entsprechenden Zahlungen müssen entweder auf ein Konto der Gesellschaft oder der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers oder an eine Notarin als Treuhänderin/einen Notar als Treuhänder geleistet werden. In weiterer Folge stellt das kontoführende Kreditinstitut oder die Notarin/der Notar eine Bestätigung über den eingezahlten Gesamtbetrag aus.

Neben dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Errichtungserklärung und der Einzahlungsbestätigung der Bank oder der Notarin/des Notars wird auch eine Musterzeichnung (Unterschriftenprobe) der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers benötigt, die von einer Notarin/einem Notar oder von einem Gericht beglaubigt werden muss.

Mit diesen Urkunden kann die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer schließlich die Anmeldung der GmbH zum Firmenbuch vornehmen, die ebenfalls in beglaubigter Form zu erfolgen hat. Das Firmenbuchgericht hat die eingereichten Unterlagen genau zu prüfen. Wenn diese in Ordnung sind, wird die GmbH im Firmenbuch eingetragen. Gibt es ein Problem, wird entweder ein Verbesserungsauftrag erteilt oder der Eintragungsantrag abgewiesen.

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz