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Wie läuft eine vereinfachte GmbH-Gründung nach § 9a GmbH-Gesetz ab?

Für die vereinfachte GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG muss die Errichtungserklärung nicht in der Form eines Notariatsakts erfolgen, weil in diesem Fall nur eine einzige Person als Gesellschafterin/Gesellschafter und Geschäftsführerin/Geschäftsführer involviert ist und auch nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur inhaltlichen Ausgestaltung der Errichtungserklärung bestehen. Es bedarf auch keiner Beglaubigung der Musterzeichnung und der Anmeldung zum Firmenbuch

Um auch den Ablauf des Gründungsprozesses zu vereinfachen, ist der erste Schritt bei einer GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG bereits die Eröffnung eines neuen Kontos bei einem Kreditinstitut durch die einzige Gesellschafterin/den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Auf dieses Konto ist bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung ein Betrag von 5.000 Euro, andernfalls ein Betrag von 17.500 Euro einzuzahlen (siehe Stammkapital und Stammeinlagen und Gründungsprivilegierung), worüber das Kreditinstitut eine Bestätigung ausstellt. Anlässlich der Kontoeröffnung ist die Gründerin/der Gründer durch das Kreditinstitut anhand eines Lichtbildausweises persönlich zu identifizieren; außerdem hat sie/er die Musterzeichnung (Unterschriftenprobe) vor dem Kreditinstitut zu leisten. Das Kreditinstitut übermittelt alle diese Unterlagen auf elektronischem Weg (elektronischer Rechtsverkehr − ERV) direkt an die Justiz.

In einem zweiten Schritt meldet sich die Gründerin/der Gründer beim Unternehmensserviceportal (USP) an und macht dort in einem dritten Schritt die für die GmbH-Gründung erforderlichen Angaben, aus denen sodann automatisch eine Errichtungserklärung und eine Firmenbuchanmeldung generiert werden. Diese Schritte sollten möglichst bald − d.h. innerhalb weniger Tage − nach der Ausstellung der Bankbestätigung erfolgen, weil diese nur eine begrenzte zeitliche Geltung hat. Sobald die Gründerin/der Gründer diese Unterlagen elektronisch an das zuständige Firmenbuchgericht gesendet hat, werden sie anhand der internationalen Bankkontonummer (IBAN) mit den vom Kreditinstitut übermittelten Informationen zusammengeführt. Auf Grundlage dieser Dokumente kann das Gericht sodann seine Entscheidung treffen (Eintragung der GmbH im Firmenbuch, Verbesserungsauftrag oder Abweisung; siehe Wie läuft eine GmbH-Gründung normalerweise ab?).

Festzuhalten ist, dass die vereinfachten Formerfordernisse nach § 9a GmbHG nur für die Gründung der GmbH gelten. Spätere Anmeldungen der Gesellschaft zum Firmenbuch bedürfen daher zumeist der Beglaubigung, spätere Änderungen der Errichtungserklärung müssen in Form eines Notariatsakts erfolgen.

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz