Abgabenbefreiung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Interesse der Neugründung von Betrieben sind für die unmittelbar durch die Gründung veranlassten Vorgänge gewisse Steuer- und Gebührenbefreiungen vorgesehen.
Überdies entfallen bestimmte lohnabhängige Abgaben bzw. Beiträge für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten.
Dem Gründungsvorgang bloß mittelbar dienende Vorgänge fallen nicht unter die Befreiung.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für inländische Unternehmerinnen/Unternehmer und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Unmittelbar durch die Gründung veranlasst sind zum Beispiel:
- Ansuchen um Ausübung von bewilligungspflichtigen Gewerben und Ansuchen um Konzessionen, Konzessionserteilungen, Anmeldungen eines Anmeldungsgewerbes, Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage,
- Genehmigungen und Bewilligungen zur Berufstätigkeit und Ansuchen um Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung (§ 19 Gewerbeordnung 1994),
- Niederlassungsbewilligungen, gründungsbedingte Konzessionserteilungen, Feststellungsbescheide über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften und über die Einreihung von gewerblichen Tätigkeiten,
- Zurkenntnisnahme und Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen,
- Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage,
- Beilagen, Zeugnisse und Strafregisterauszüge, die für gründungsbedingte Eingaben, Berechtigungen und Amtshandlungen benötigt werden.
Des Weiteren gibt es Abgabenbefreiungen bei der Übertragung von Betrieben.
Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist bei Neugründung entweder die Erklärung der Neugründung im Zuge der elektronischen Gründung vorzunehmen oder muss bei Neugründung oder Betriebsübertragung die gesetzliche Berufsvertretung auf dem Formular "NeuFoe 2" bestätigen, dass eine Beratung über die Neugründung bzw. Betriebsübertragung durchgeführt wurde.
Betrifft die Neugründung bzw. Übertragung ein freies Gewerbe, hat die gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Diese kann entfallen, wenn nur die Befreiung von Stempelmarken und Bundesverwaltungsabgaben beansprucht wird.
Informationen zur Ausübung von freiberuflichen Tätigkeiten finden sich auf den Seiten der jeweiligen Kammer bzw. des jeweiligen Berufsverbandes.
Für die Inanspruchnahme der Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Firmenbuch- und Grundbucheintragungsgebühren ist die Erklärung den in Betracht kommenden Behörden vorzulegen (z.B. Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann, Zulassungsstelle). Durch die Vorlage der Erklärung bei den jeweiligen Behörden werden die Voraussetzungen geprüft und, wenn diese erfüllt sind, werden die Abgaben, Gebühren etc. nicht erhoben. Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die Erklärung lediglich zu den Aufzeichnungen zu nehmen. Für die Befreiung von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung ist die Erklärung im Vorhinein (bei der Erstanmeldung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers) der zuständigen Gebietskrankenkasse vorzulegen.
Folgende Abgaben sind befreit:
Bei Betriebsneugründung
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
- Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Basis
- Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
- Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
- Bestimmte Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung), die für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten (innerhalb einer Periode ab dem Monat der Neugründung und den folgenden 35 Monaten; ab dem 12. Monat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, gilt die Begünstigung nur für die ersten drei Beschäftigten) für beschäftigte Arbeitnehmerinnen/beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer) anfallen
Bei Betriebsübertragung
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
- Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
- Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt
Bei Betriebsneugründungen bzw. -übertragungen kann es bei Vorliegen bestimmter Umstände zu einer Nachversteuerung kommen (z.B. bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes innerhalb von fünf Jahren nach der Betriebsübertragung).
Achtung
In diesen Fällen sind auch Meldeverpflichtungen zu beachten. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
Betroffene Unternehmen
Die Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes stehen bei Neugründung bzw. Übertragung eines Betriebes zu.
Unter einem Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen, welcher der Erzielung von betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb) dient. Grundsätzlich ist es gleichgültig, in welcher Rechtsform der Betrieb geführt wird.
Achtung
Im Zusammenhang mit einzelnen Befreiungstatbeständen gelten allerdings Ausnahmen.
Voraussetzungen
Bei Neugründung
- Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.
- Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaberin/Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt.
- Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor,
- Es liegt kein bloßer Wechsel der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor und
- Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
Bei Übertragungen
- Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn bloß ein Wechsel in der Person der die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhaberin/des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebs (Teilbetriebs) erfolgt und
- Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaberin/Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
Fristen
Siehe Verfahrensablauf
Zuständige Stelle
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
- Unterschiedliche Behörden möglich (z.B. Magistrat, Magistratisches Bezirksamt bzw. Bezirkshauptmannschaft bei Betriebsanlagengenehmigungen)
- Grunderwerbsteuer
- Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch
- Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch
- Dienstgeberbeitrag
- Wohnbauförderungsbeiträge
- Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
Verfahrensablauf
Die begünstigende Wirkung des Neugründungsförderungsgesetzes tritt nur ein, wenn bestimmte formelle Anforderungen erfüllt sind. Die Erklärung im Zuge der eGründung über das Unternehmensserviceportal oder auf dem amtlichen Vordruck sowie die "begleitende Beratung" sind Voraussetzungen und haben vor der Inanspruchnahme zu erfolgen. Wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen, kann die Gründung auch vollelektronisch im One-Stop-Shop des Unternehmensserviceportals erfolgen.
Für die Inanspruchnahme der Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Firmenbuch- und Grundbucheintragungsgebühren ist die Erklärung den in Betracht kommenden Behörden vorzulegen (z.B. Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann, Zulassungsstelle). Durch die Vorlage der Erklärung bei den jeweiligen Behörden werden die Voraussetzungen geprüft und, wenn diese erfüllt sind, die Abgaben, Gebühren etc. nicht erhoben. Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die Erklärung lediglich zu den Aufzeichnungen zu nehmen. Für die Befreiung von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung ist die Erklärung im Vorhinein (bei der Erstanmeldung einer Dienstnehmerin/eines Dienstnehmers) der Österreichischen Gesundheitskasse vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.
Zusätzliche Informationen
Neugründungs-Förderung: Rangordnung der begünstigten Arbeitnehmer (→ ÖGK)
Rechtsgrundlagen
- Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)
- § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Experteninformation
Neugründungs-Förderungs-Richtlinien (NeuFöR) (→ BMF)
Zum Formular
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