Voraussetzungen
Unter folgenden Voraussetzungen wird eine Entlastung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) gewährt:
- Die Person, welche den Betrieb innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung bzw. Übertragung inne hat (Betriebsinhaberin/Betriebsinhaber), darf sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.
- Im Regelfall muss von der Neugründerin/dem Neugründer bzw. der Betriebsübernehmerin/dem Betriebsübernehmer eine Gründungsberatung bei der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung (z.B. Wirtschaftskammer) in Anspruch genommen werden. Kann die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist die Beratung durch die Sozialversicherung der Selbständigen oder durch die Wirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen. Bei der elektronischen Gründung muss die Beratung nicht vor Ort erfolgen, sondern kann auch elektronisch oder telefonisch durchgeführt werden. Wenn gewünscht, kann ein Beratungstermin mit der zuständigen Wirtschaftskammer vereinbart werden.
Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber ist die die Betriebsführung beherrschende natürliche oder juristische Person.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes sind unter anderem:
- Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer
- Gesellschafterinnen/Gesellschafter von Personengesellschaften, die persönlich haften (Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OG, Komplementärinnen/Komplementäre einer KG)
- Gesellschafterinnen/Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (z.B. Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH oder AG), die zu mindestens 50 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder die zu mehr als 25 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und zusätzlich Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sind
- Gesellschafterinnen/Gesellschafter von Personengesellschaften, die nicht persönlich haften und zu mindestens 50 Prozent am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder zu mehr als 25 Prozent am Vermögen beteiligt und zusätzlich Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sind
Ausführliche Informationen zur eGründung über das Unternehmensserviceportal finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
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Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen