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Crowdfunding nach dem Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG)

Allgemeine Informationen zu Crowdfunding

Beim Crowdfunding beteiligen sich viele Geldgeberinnen/Geldgeber (die "Crowd") mit vergleichsweise kleinen Beträgen an einem Unternehmen oder leihen Unternehmen Geld. Im Rahmen von Crowdfunding kommen somit – je nach Modell – sowohl Eigenkapitalinstrumente als auch Fremdkapitalinstrumente zum Einsatz. Crowdfunding wird insbesondere auch für die Frühphasenfinanzierung zur Bereitstellung von Risikokapital genützt. Die Abwicklung der Finanzierung erfolgt meist über Crowdfunding-Plattformen im Internet. Diese stellen die Verträge bereit, stehen beratend zur Seite und unterstützen die Durchführung mit Technologie und standardisierten Abläufen.

Grundsätzlich kann zwischen vier verschiedenen Crowdfunding-Modellen unterschieden werden:

  • Donation based Crowdfunding
    Dabei beteiligen sich Spenderinnen/Spender mit sehr geringen Beträgen und erhalten keine Gegenleistung. Es geht z.B. darum, Projekte aus der Kreativ-, Kultur- und Kunstszene zu ermöglichen.
  • Reward based Crowdfunding
    Die Gegenleistung ist materieller Natur oder besteht aus ideeller Anerkennung. Es kann sich dabei auch um die frühe Nutzungsmöglichkeit des Projektergebnisses handeln. Es fließt aber kein Geld an die Unterstützerinnen/Unterstützer zurück.
  • Lending based Crowdfunding (Nachrangdarlehen)
    Die private Geldgeberin/der private Geldgeber (die Nachrangsdarlehensgeberin/der Nachrangsdarlehensgeber) verleiht ihr/sein Geld über eine Crowdfunding-Plattform oder direkt an ein Unternehmen ihrer/seiner Wahl. Als Gegenleistung werden Zinsen bezahlt. Die Nachrangsdarlehensgeberin/der Nachrangsdarlehensgeber ist dabei schlechter gestellt als eine normale Darlehensgeberin/ein normaler Darlehensgeber. Insbesondere werden im Falle der Insolvenz des Unternehmens zuerst die Forderungen vorrangiger Gläubigerinnen/Gläubiger vollständig befriedigt und erst danach die der Nachranggläubigerinnen/Nachranggläubiger, sofern dies noch möglich ist. Wegen der Nachrangigkeit werden oft höhere Zinsen als bei üblichen Darlehen zugesagt.
  • Equity based Crowdfunding (Crowdinvesting)
    Diese Form wird auch "Crowdinvesting" genannt, da die Investorinnen/Investoren – etwa durch Aktien – am Unternehmen beteiligt sind.

Das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) gilt für lending based Crowdfunding und für equity based Crowdfunding. Leicht vereinfacht gilt: Werden Wertpapiere oder Veranlagungen mit einem Gesamtgegenwert von jeweils weniger als zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten emittiert, so fallen diese grundsätzlich unter das AltFG, jene darüber unter das Kapitalmarktgesetz (KMG), wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind.

Informationspflichten für Emittenten von alternativen Finanzinstrumenten

Leicht vereinfacht kann Folgendes festgehalten werden:

  • Unter 250.000 Euro binnen zwölf Monaten bestehen keinerlei Informations- oder Prospektpflichten, weder für Wertpapiere noch für Veranlagungen.
  • Zwischen 250.000 und weniger als zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten ist sowohl für Wertpapiere als auch für Veranlagungen das Informationsblatt nach der Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung (AltF-InfoV) zu erstellen, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind. Das Informationsblatt soll potentiellen Anlegerinnen/potentiellen Anlegern helfen, sich umfassend über das Crowdfunding-Projekt zu informieren. Darüber hinaus sind weitere Informationen (u.a. Eröffnungsbilanz bzw. Jahresabschluss) bereitzustellen.
  • Ab zwei Millionen Euro binnen zwölf Monaten ist das KMG anwendbar und ein Prospekt zu erstellen, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind.

Anlegerschutz

Neben der Verpflichtung, das Informationsblatt nach der AltF-InfoV bereitzustellen, enthält das AltFG zahlreiche weitere Bestimmungen zum Anlegerschutz: So darf eine Emittentin/ein Emittent je Emission von einer einzelnen Anlegerin/einem einzelnen Anleger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal 5.000 Euro entgegennehmen (unter gewissen Umständen kann diese Grenze jedoch überschritten werden). Weiters darf die Vereinbarung über den Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen keine Verpflichtung der Anlegerin/des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Wertpapiere oder Veranlagungen zu erwerben, durch welche die 5.000 Euro-Grenze überschritten wird. Es dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.

Besondere Anforderungen an Betreiber von Crowdfunding-Plattformen

Crowdfunding-Plattformen im Internet dürfen alternative Finanzinstrumente vermitteln, wenn sie über eine entsprechende Berechtigung verfügen.

Betreiberinnen/Betreiber einer Internetplattform müssen dann u.a. folgende Pflichten erfüllen:

  • Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere zur Identifizierung von Anlegerinnen/Anlegern
  • Mindestinformationspflichten betreffend
    • die Betreiberin/den Betreiber der Internetplattform einschließlich Jahresabschluss bzw. Eröffnungsbilanz, über Auswahlkriterien für die Zulassung von Emittentinnen/Emittenten und über die eingehobenen Entgelte
    • die Emittentin/den Emittenten bzw. die Emission
  • Verbot, auf der eigenen Internetplattform als Emittentin/Emittent zu agieren
  • Nur unter bestimmten Umständen darf die Plattform selbst als Anleger agieren
  • Pflicht, auf Risiken hinzuweisen

Weiterführende Links

Alternativfinanzierungsgesetz (→ BMAW)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft