Firmenbuch – Eintragung Einzelunternehmen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Unternehmerisch tätige natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer), die der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen, sind zur Eintragung in das Firmenbuch verpflichtet.
Die Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht, wenn in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren ein Umsatz von mehr als 700.000 Euro erzielt wird. Die Rechnungslegungspflicht tritt dann ab dem übernächsten Jahr ein.
Wenn in einem Geschäftsjahr ein Umsatz von mehr als einer Million Euro erzielt wird, ist die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer bereits ab dem folgenden Jahr rechnungslegungspflichtig.
Wenn die Grenze von 700.000 Euro in zwei aufeinander folgenden Jahren unterschritten wird, entfällt auch die Rechnungslegungspflicht.
Ausgenommen von der Rechnungslegungspflicht sind:
- Angehörige der freien Berufe
- Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte
- Unternehmerinnen/Unternehmer mit Überschusseinkünften (Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten, z.B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen)
Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, die nicht zur Rechnungslegung verpflichtet sind, können die Eintragung in das Firmenbuch freiwillig vornehmen und diese auch wieder löschen lassen. Durch die Eintragung ins Firmenbuch kann statt des Vor- und Zunamens ein Firmenname als Bezeichnung für den Geschäftsverkehr verwendet werden.
Hinweis
Ist ein Einzelunternehmen in das Firmenbuch eingetragen, muss die Firma die Bezeichnung "eingetragene Unternehmerin"/"eingetragener Unternehmer" beinhalten. Die Bezeichnung kann auch durch die Abkürzung "e.U." erfolgen.
Betroffene Unternehmen
Einzelunternehmen
Voraussetzungen
Erreichen der Rechnungslegungspflicht
Fristen
Nach Eintritt der Rechnungslegungspflicht ist die Eintragung in das Firmenbuch unverzüglich vorzunehmen.
Zuständige Stelle
- Das Landesgerichte (→ BMJ), in dessen Sprengel sich der Sitz (Ort der Niederlassung) des Einzelunternehmens befindet
- In Wien: das Handelsgericht Wien (→ BMJ)
- In Graz: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch (Anmeldung) muss beim zuständigen Firmenbuchgericht gestellt werden.
Der Antrag ist schriftlich auf Papier oder im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einzubringen. Die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer muss den Antrag in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell) fertigen.
Nähere Informationen zum Thema "Elektronischer Rechtsverkehr" finden sich auf oesterreich.gv.at. Eine Liste der Übermittlungsstellen (→ BMJ), über die Eingaben elektronisch bei Gericht eingebracht werden können, findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz.
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Firma
- Rechtsform
- Sitz (politische Gemeinde)
- Geschäftsanschrift
- Geschäftszweig
- Inhaberin/Inhaber mit Vor- und Zunamen und Geburtsdatum
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen dem Antrag angeschlossen werden:
- Musterzeichnung, in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell)
- Allenfalls eine Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
Tipp
Auf den Seiten des Gründer-Service (→ WKO) der Wirtschaftskammer Österreich befindet sich ein Formular für die Musterzeichnung zum Download.
Kosten
- Eingabengebühr: 19 Euro bzw. 38 Euro, wenn die Einbringung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgt
- für die Eintragung der Firma: 9,40 Euro
- für die Eintragung des Unternehmenssitzes: 9,40 Euro
- für die Eintragung der Geschäftsanschrift: 9,40 Euro
- für die Eintragung der Inhaberin/des Inhabers: 31 Euro
Hinzukommen die Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift.
Achtung
Für gesetzlich näher definierte Neugründungen eines Betriebes sieht das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) eine Befreiung von mit der Neugründung verbundenen Gebühren vor.
Es ist zu empfehlen, grundsätzlich die Unterstützung durch eine Notarin/einen Notar (→ ÖNK) oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt (→ ÖRAK) bei der Eintragung der Firma in das Firmenbuch in Anspruch zu nehmen.
Zusätzliche Informationen
Hinweis
Eintragungen von Einzelunternehmen im Firmenbuch gelten als bekanntgemacht und müssen nicht über EVI, die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes veröffentlicht werden.
Rechtsgrundlagen
- § 11 Firmenbuchgesetz (FBG)
- Gerichtsgebührengesetz (GGG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Online-Formulare zum Firmenbuch finden Sie hier.
Authentifizierung und Signatur
Firmenbucheingaben können elektronisch eingebracht werden. So ist unter anderem die elektronische Übermittlung vereinfachter Anmeldungen im Firmenbuchverfahren gemäß § 11 Firmenbuchgesetz (FBG) möglich, die nicht der beglaubigten Form bedürfen und daher vom Unternehmen selbst eingebracht werden können. Trotz der Bezeichnung "Anmeldungen" handelt es sich dabei um Änderungsmeldungen.
Darunter fallen unter anderem Änderungen der Geschäftsanschrift, des Geschäftszweigs, der persönlichen Daten einer natürlichen Person oder einer inländischen/ausländischen juristischen Person. Weiters die Eintragung/Löschung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, der Stammeinlage oder auch die Eintragung oder Löschung einer Aufsichtsrätin/eines Aufsichtsrats.
Für die Nutzung des Formulars "Firmenbuch – Allgemeine Eingabe" (→ BMJ) ist eine Authentifizierung mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte erforderlich.
Rechtsbehelfe
Allgemeine Informationen zu Rechtsmitteln in Zivilverfahren finden sich auf oesterreich.gv.at.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Weitere Servicestellen
Österreichische Justiz (→ BMJ)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz