Firmenbuch – Eintragung Kapitalgesellschaften – GmbH, AG

Allgemeine Informationen

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.

Zu den Kapitalgesellschaften zählen:

Achtung

Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist sehr komplex, die Erfordernisse ihrer Anmeldung zum Firmenbuch werden auf dieser Seite daher nicht beschrieben. Es wird empfohlen, sich an eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zu wenden.

Die folgenden Ausführungen gelten daher nur für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Hinweis

Seit 1. Jänner 2018 können Einpersonen-Gesellschaften mit beschränkter Haftung über das USP elektronisch gegründet werden.

Eine GmbH entsteht mit ihrer Eintragung ins Firmenbuch. Die Eintragung kann nur aufgrund einer Anmeldung erfolgen, die von allen Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern unterzeichnet werden muss; die Unterschriften der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer auf der Firmenbucheingabe müssen beglaubigt sein.

Der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welcher der Notariatsaktsform bedarf, kann seit 1. Jänner 2019 nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen auch in Form eines elektronischen Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden.

Die Eintragung zum Firmenbuch muss veröffentlicht werden.

Ändern sich Tatsachen, die ins Firmenbuch eingetragen wurden, müssen diese dem Firmenbuchgericht gemeldet werden. Dazu gehören etwa:

  • jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages
  • jede Neubestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers
  • jede Herabsetzung und Erhöhung des Stammkapitals (der Beschluss ist notariell zu beurkunden)
  • das Erlöschen oder eine Abänderung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer
  • die Erteilung (und das Erlöschen) der Prokura
  • jede Änderung der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift (Adresse)
  • der Übergang eines Geschäftsanteils
  • die Änderung der Firma (des Namens) der Gesellschaft
  • die Änderung einer Stammeinlage
  • die Änderung der geleisteten Einzahlungen einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters

Betroffene Unternehmen

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Voraussetzungen

Damit eine GmbH ins Firmenbuch eingetragen werden kann, müssen ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bzw. gegebenenfalls der Aufsichtsrat bestellt worden sein. Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so muss statt eines Gesellschaftsvertrages eine Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vorliegen.

Das Stammkapital muss ordnungsgemäß aufgebracht bzw. eingezahlt sein.

Bei einer GmbH muss das Stammkapital mindestens 35.000 Euro betragen, wovon insgesamt 17.500 Euro bar einbezahlt werden müssen, außer es wird die "Gründungsprivilegierung" in Anspruch genommen. An die Höhe des Stammkapitals knüpfen sich die Tarife für Notarinnen/Notare und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte.

Weiters gibt es zur Förderung von bestimmten Neugründungen (Einpersonen-Gesellschaften, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen), bei denen der Prüf- und Aufklärungsbedarf gering ist, einen besonders günstigen Tarif.

Es kann sein, dass, abhängig vom jeweiligen Einzelfall, noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bevor die GmbH in das Firmenbuch eingetragen werden kann. So kann die Vorlage einer behördlichen Bewilligung nach bestimmten Berufsrechten notwendig sein.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Die GmbH entsteht jedoch erst mit der Eintragung ins Firmenbuch.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch (Anmeldung) muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Firma
  • Rechtsform
  • Sitz (politische Gemeinde)
  • Geschäftsanschrift
  • kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs
  • Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift der Gesellschafterinnen/Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, ihre Anschrift (bei natürlichen Personen), die Höhe der von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen und gegebenenfalls ihre gründungsprivilegierten Stammeinlagen
  • Höhe des Stammkapitals
  • Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis
  • allenfalls – wenn bestellt – Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Aufsichtsratsmitglieder und ihre Funktion
  • Erklärung der Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer über die ordnungsgemäße Aufbringung des Stammkapitals
  • gegebenenfalls die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung

Die Beurkundung der Echtheit der Unterschrift (oder der elektronischen Signatur) durch die Notarin/den Notar kann ausnahmsweise auch im Fall einer nicht anwesenden Partei erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss schriftlich auf Papier oder im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingebracht und von sämtlichen Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell) unterschrieben werden.

Folgende Unterlagen müssen dem Antrag angeschlossen werden:

  • Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Nachweis über die Einzahlung bzw. freie Verfügbarkeit der Stammeinlagen (v.a. Bank-Bestätigung)
  • Gegebenenfalls (bei bestimmten Sachgründungen) den Gründungs- und Prüfbericht/die Gründungs- und Prüfberichte
  • Allenfalls – sofern Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestellt werden – Nachweis deren Bestellung (von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern) in beglaubigter Form
  • Musterzeichnungserklärung aller Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer, öffentlich (notariell oder gerichtlich) beglaubigt
  • Allenfalls – wenn bestellt – Nachweis der Bestellung des Aufsichtsrats (von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern) in beglaubigter Form
  • Allenfalls eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
  • Gegebenenfalls notwendige behördliche Bewilligungen (insbesonders nach bestimmten Berufsrechten)

Hinweis

Informationen zur Ausübung von freiberuflichen Tätigkeiten finden sich auf den Seiten der jeweiligen Kammer bzw. des jeweiligen Berufsverbandes.

Kosten

  • Eingabengebühr: 36 Euro bzw. 55 Euro, wenn die Einbringung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgt
  • Eingabengebühr Aktiengesellschaft und Europäische Gesellschaft: 162 Euro bzw. 181 Euro, wenn die Einbringung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgt
  • für die Eintragung der Firma: 9,40 Euro
  • für die Eintragung des Unternehmenssitzes: 9,40 Euro
  • für die Eintragung der Geschäftsanschrift: 9,40 Euro
  • für die Eintragung der Höhe des Stammkapitals: 171 Euro
  • für die Eintragung des Gesellschaftsvertrags: 114 Euro
  • für jede Geschäftsführerin/jeden Geschäftsführer: 31 Euro
  • für jede Gesellschafterin/jeden Gesellschafter: 22 Euro
  • für jedes Aufsichtsratmitglied: 54 Euro
  • für jede Prokuristin/jeden Prokuristen: 27 Euro

Hinzu kommen die Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift.

Für gesetzlich näher definierte Neugründungen eines Betriebes sieht das  Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) eine Befreiung von mit der Neugründung verbundenen Gebühren vor.

Achtung

Bei einer GmbH muss das Stammkapital mindestens 35.000 Euro betragen, wovon insgesamt 17.500 Euro bar einbezahlt werden müssen, außer es wird die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen. An die Höhe des Stammkapitals knüpfen sich die Tarife für Notarinnen/Notare und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte.

Zusätzliche Informationen

Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist als Notariatsakt zu errichten (Ausnahme: Errichtungserklärung einer gemäß § 9a GmbHG vereinfacht gegründeten GmbH) . Es wird daher empfohlen, sich vor der Gründung einer GmbH von einer Notarin/einem Notar oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt, beraten zu lassen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Zum Formular

Firmenbuch - Vereinfachte Anmeldung von Änderungen

Dieses Formular kann nur für Anmeldungen im Firmenbuchverfahren verwendet werden, die nicht der beglaubigten Form bedürfen und daher vom Unternehmen selbst eingebracht werden können.

Authentifizierung und Signatur

Firmenbucheingaben können elektronisch eingebracht werden. So ist unter anderem die elektronische Übermittlung vereinfachter Anmeldungen im Firmenbuchverfahren gemäß § 11 Firmenbuchgesetz (FBG) möglich, die nicht der beglaubigten Form bedürfen und daher vom Unternehmen selbst eingebracht werden können. Trotz der Bezeichnung "Anmeldungen" handelt es sich dabei um Änderungsmeldungen.

Darunter fallen unter anderem Änderungen der Geschäftsanschrift, des Geschäftszweigs, der persönlichen Daten einer natürlichen Person oder einer inländischen/ausländischen juristischen Person; weiters die Eintragung/Löschung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, der Stammeinlage oder auch die Eintragung oder Löschung einer Aufsichtsrätin/eines Aufsichtsrats.

Für die Nutzung des Formulars "Firmenbuch – Vereinfachte Anmeldung von Änderungen" (→ BMJ) ist eine Authentifizierung mittels Bürgerkarte erforderlich.

Rechtsbehelfe

Keine Angaben

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Keine Angaben

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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