Firmenbuch – Eintragung Personengesellschaften – OG, KG
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Zu den Personengesellschaften zählen u.a.:
- Offene Gesellschaften (OG)
- Kommanditgesellschaften (KG)
Die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft entstehen erst mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch, die Eintragung ist also verpflichtend.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Betroffene Unternehmen
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
Voraussetzungen
Für die Errichtung einer OG bzw. KG ist ein von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern – grundsätzlich formfrei, es empfiehlt sich aber die Schriftform - abgeschlossener Gesellschaftsvertrag erforderlich.
An der Gesellschaft müssen mindestens zwei Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beteiligt sein.
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags sind die Gesellschafterinnen und Gesellschafter weitgehend frei, im Gesellschaftsvertrag der KG ist festzulegen, wer Komplementär (unbeschränkt haftende Gesellschafterin/unbeschränkt haftender Gesellschafter) und wer Kommanditist (beschränkt haftende Gesellschafterin/beschränkt haftender Gesellschafter) ist; ebenso werden dessen Haftsumme sowie Pflichteinlage festgelegt.
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten. Die Gesellschaft entsteht jedoch erst mit der Eintragung in das Firmenbuch.
Zuständige Stelle
- Das Landesgericht (→ BMJ), in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat
- in Wien: das Handelsgericht Wien (→ BMJ)
- in Graz: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch (Anmeldung) muss beim zuständigen Firmenbuchgericht gestellt werden.
Der Antrag ist schriftlich auf Papier oder im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einzubringen und von sämtlichen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell) zu fertigen.
Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Firma
- Rechtsform
- Sitz (politische Gemeinde)
- Geschäftsanschrift
- Geschäftszweig
- Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags
- Name, Geburtsdatum und Zustelladresse der vertretungsbefugten Personen
- Beginn und Art der Vertretungsbefugnis
- Name, Geburtsdatum (bzw. Firmenbuchnummer) und Zustelladresse der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen/Gesellschafter
- Name, Geburtsdatum (bzw. Firmenbuchnummer) und Zustelladresse sämtlicher Kommanditistinnen/Kommanditisten
- bei Kommanditistinnen/Kommanditisten die Höhe ihrer Haftsummen
- bei Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist: Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlussstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen dem Antrag angeschlossen werden:
- Musterzeichnung der vertretungsbefugten Gesellschafterinnen/Gesellschafter, in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell)
- allenfalls eine Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
Auf den Seiten des Gründer-Service der Wirtschaftskammer Österreich finden Sie ein Formular für die Musterzeichnung zum Download.
Kosten
- Eingabengebühr: 36 Euro bzw. 55 Euro, wenn die Einbringung nicht im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) erfolgt
- Für die Eintragung der Firma: 9,40 Euro
- Für die Eintragung des Unternehmenssitzes: 9,40 Euro
- Für die Eintragung der Geschäftsanschrift: 9,40 Euro
- Für jede unbeschränkt haftende Gesellschafterin/jeden unbeschränkt haftenden Gesellschafter: 45 Euro
- Für jede Kommanditistin/jeden Kommanditisten: 31 Euro
Hinzukommen die Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift.
Achtung
Für gesetzlich näher definierte Neugründungen eines Betriebes sieht das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) eine Befreiung von mit der Neugründung verbundenen Gebühren vor.
Zusätzliche Informationen
Tipp
Auskünfte, ob der gewünschte Firmenwortlaut im Firmenbuch eingetragen werden kann, erteilt die rechts- und gewerbepolitische Abteilung der Wirtschaftskammer. Diese Auskunft ist nicht rechtsverbindlich; letztlich entscheidet das Firmenbuchgericht! Das Firmenbuchgericht untersucht jedoch nur, ob der Firmenname bereits vergeben ist, wettbewerbsrechtliche Fragen sind dagegen nicht Gegenstand der Überprüfung.
Rechtsgrundlagen
- Firmenbuchgesetz (FBG)
- Gerichtsgebührengesetz (GGG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Keine Angaben
Authentifizierung und Signatur
Firmenbucheingaben können elektronisch eingebracht werden. So ist unter anderem die elektronische Übermittlung vereinfachter Anmeldungen im Firmenbuchverfahren gemäß § 11 Firmenbuchgesetz (FBG) möglich, die nicht der beglaubigten Form bedürfen und daher vom Unternehmen selbst eingebracht werden können. Trotz der Bezeichnung "Anmeldungen" handelt es sich dabei um Änderungsmeldungen.
Darunter fallen unter anderem Änderungen der Geschäftsanschrift, des Geschäftszweigs, der persönlichen Daten einer natürlichen Person oder einer inländischen/ausländischen juristischen Person; weiters die Eintragung/Löschung der Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, der Stammeinlage oder auch die Eintragung oder Löschung einer Aufsichtsrätin/eines Aufsichtsrats.
Für die Nutzung des Formulars "Allgemeine Eingabe - Firmenbuch (→ BMJ)" ist eine Authentifizierung mittels ID Austria erforderlich.
Rechtsbehelfe
Keine Angaben
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Keine Angaben
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz