Organe der GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person. Als solche ist sie rechtsfähig, also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Um handeln zu können, bedarf sie natürlicher Personen, die für sie tätig werden. Die GmbH benötigt daher Organe, die den Willen der Gesellschaft bilden und für sie handeln. Ohne diese Organe wäre die GmbH handlungsunfähig.
Die Organe einer GmbH sind:
- Generalversammlung (verpflichtend)
- Geschäftsführerin/Geschäftsführer (verpflichtend)
- Aufsichtsrat (unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend)
- Beirat (fakultativ)
Darüber hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Abschlussprüferin/ein Abschlussprüfer zu bestellen.
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH und besteht aus der Gesamtheit aller Gesellschafterinnen/Gesellschafter. Sie muss mindestens einmal jährlich als ordentliche Generalversammlung stattfinden. Sie wird grundsätzlich von der Geschäftsführung einberufen.
Bestimmte Entscheidungen sind ausschließlich von der Generalversammlung zu treffen. Dazu zählen u.a. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinns, falls dieser im Gesellschaftsvertrag einer besonderen jährlichen Beschlussfassung vorbehalten ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Änderung des Stammkapitals, die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie deren/dessen Entlastung.
Im Gegensatz zur Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft hat die Generalversammlung der GmbH gegenüber der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer ein umfassendes Weisungsrecht.
Geschäftsführerin/Geschäftsführer
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer vertritt die GmbH im Außenverhältnis und führt im Innenverhältnis die Geschäfte der Gesellschaft. Nur physische, voll handlungsfähige Personen können zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer bestellt werden; sie können, müssen aber nicht Gesellschafterinnen/Gesellschafter sein. Die Bestellung erfolgt durch die Generalversammlung; wenn es sich um eine Gesellschafterin/einen Gesellschafter handelt, kann die Bestellung auch im Gesellschaftsvertrag vorgenommen werden.
Die Vertretungsmacht der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers im Außenverhältnis kann nicht beschränkt werden, und zwar weder im Gesellschaftsvertrag noch durch einen Gesellschafterbeschluss.
Die GmbH kann eine oder mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer haben. Möglich ist eine Einzelvertretungs- oder eine Gesamtvertretungsbefugnis, bei der zumindest zwei oder alle Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam nach außen vertreten. Es kann also geregelt sein, dass die Vertretung der GmbH nach außen nur dann wirksam ist, wenn mindestens zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gemeinsam handeln.
Zu unterscheiden ist die unternehmensrechtliche Stellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers als Organ der GmbH vom Arbeitsverhältnis der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers mit der GmbH (Anstellung). Das wird dann besonders deutlich, wenn z.B. die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer mit Gesellschafterbeschluss abberufen wird, ihr/sein Arbeitsverhältnis aber weiterhin besteht.
Anders als dem Vorstand der Aktiengesellschaft können der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer der GmbH von der Generalversammlung bzw. vom Aufsichtsrat, falls ein solcher besteht und er dazu befugt ist, Weisungen erteilt werden.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat übt insbesondere Kontrollfunktionen über die Geschäftsführung aus. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat regelmäßig Berichte über die Geschäftsentwicklung zu liefern.
In einer GmbH muss grundsätzlich kein Aufsichtsrat eingerichtet werden. Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter können jedoch freiwillig einen Aufsichtsrat berufen. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. Stammkapital 70.000 Euro und die Anzahl der Gesellschafterinnen/Gesellschafter übersteigt 50 oder mehr als 300 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) ist ein Aufsichtsrat verpflichtend einzurichten.
Anders als die Generalversammlung der GmbH, die gegenüber der Geschäftsführung ein jederzeitiges und umfassendes Weisungsrecht besitzt, ist der Aufsichtsrat der GmbH gegenüber der Geschäftsführung nur dann weisungsberechtigt, wenn er durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluss dazu ermächtigt ist.
Beirat
Als zusätzliches Beratungsgremium kann von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern ein Beirat berufen werden. Dem Beirat können von der Generalversammlung auch bestimmte Kompetenzen der Generalversammlung übertragen werden.
Abschlussprüferin/Abschlussprüfer
Die Abschlussprüfungspflicht einer GmbH richtet sich nach den Größenklassen des § 221 UGB. Demnach sind kleine GmbHs, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen, nicht zur Abschlussprüfung verpflichtet. Die Abschlussprüferin/der Abschlussprüfer wird von den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern gewählt; besteht ein Aufsichtsrat, hat dieser einen Vorschlag für die Wahl zu unterbreiten.
Rechtsgrundlagen
- GmbH-Gesetz (GmbH-G)
- Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz