Grundbuchseintragung
Normalerweise gilt im Grundbuch das Prinzip: Wer zuerst kommt, hat das stärkere Recht. Ein Pfandrecht, das an 1. Stelle eingetragen ist, ist für die Gläubigerin/den Gläubiger besser abgesichert, als eines an 2. oder späterer Stelle.
Es gibt vier Arten von Eintragungen:
- Einverleibung bzw. Löschung
- Vormerkung
- Anmerkung
- Ersichtlichmachung
Hinweis
Auch die Löschung ist eine Eintragung.
Grundbuchsanträge sind grundsätzlich schriftlich einzubringen. Nur in einfachen Fällen (Löschungsanträge, Anträge um Namensänderungen, einfache Eigentumsübertragungen) können Grundbuchsanträge – sogenannte Grundbuchsgesuche – auch bei Gericht zu Protokoll erklärt werden, d.h. mündlich bei Gericht vorgebracht werden.
Weitere Informationen zur Grundbuchseintragung finden sich auf oesterreich.gv.at:
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)
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