Grundbuchseintragung

Normalerweise gilt im Grundbuch das Prinzip: Wer zuerst kommt, hat das stärkere Recht. Ein Pfandrecht, das an 1. Stelle eingetragen ist, ist für die Gläubigerin/den Gläubiger besser abgesichert, als eines an 2. oder späterer Stelle.

Es gibt vier Arten von Eintragungen:

  • Einverleibung bzw. Löschung
  • Vormerkung
  • Anmerkung
  • Ersichtlichmachung

Hinweis

Auch die Löschung ist eine Eintragung.

Grundbuchsanträge sind grundsätzlich schriftlich einzubringen. Nur in einfachen Fällen (Löschungsanträge, Anträge um Namensänderungen, einfache Eigentumsübertragungen) können Grundbuchsanträge – sogenannte Grundbuchsgesuche – auch bei Gericht zu Protokoll erklärt werden, d.h. mündlich bei Gericht vorgebracht werden.

Weitere Informationen zur Grundbuchseintragung finden sich auf oesterreich.gv.at:

Rechtsgrundlagen

Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)

Letzte Aktualisierung: 24. März 2023

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