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Unabhängiger Verwaltungssenat

Achtung

Mit 1. Jänner 2014 sind die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in den Landesverwaltungsgerichten aufgegangen. Diese haben weitgehend die Agenden der ehemaligen UVS übernommen.

Bis 31. Dezember 2013 waren die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) weisungsfreie Verwaltungsbehörden und Gerichte ("Tribunale") im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention und des EG-Vertrages. Im Wesentlichen waren sie Berufungsbehörden. Wenn ein UVS als erste Instanz einschritt, hatte er Kontrollaufgaben wahrzunehmen (z.B. die Nachprüfung öffentlicher Auftragsvergaben).

Bis 31. Dezember 2013 waren die Mitglieder des UVS bei ihren Entscheidungen an keine Weisungen gebunden und damit Richterinnen/Richtern ähnlich.

In die Zuständigkeit der UVS fielen beispielweise Berufungen in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde), Beschwerden gegen Schubhaft oder Säumnisbeschwerden.

Bis 31. Dezember 2013 gab es neun Unabhängige Verwaltungssenate in Österreich, in jedem Bundesland einen. UVS waren Einrichtungen des Landes, sie wurden aber auch für den Bund tätig.

Letzte Aktualisierung: 20. Mai 2022

Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion