Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
Aktuelle Informationen über Pflegekarenz und Pflegeteilzeit, Pflegekarenzgeld, sozialversicherungsrechtliche Absicherung etc.
Information für Einsteiger
Wenn Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eine Angehörige/einen Angehörigen pflegen müssen, lässt sich dies oft schwer mit dem Beruf vereinbaren. Insbesondere bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf kann eine temporäre Entlastung der betroffenen Arbeitnehmerin/des betroffenen Arbeitnehmers hilfreich sein, damit diese/dieser die Pflegesituation (neu) organisieren kann. In diesem Fall kann als Überbrückungsmaßnahme eine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit vereinbart werden. Seit 1. Jänner 2020 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zudem einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit bis zu maximal vier Wochen. Für diese Zeit hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld.
Die Vereinbarung einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit erfolgt schriftlich, für die Dauer von ein bis maximal drei Monaten. Bei der Pflegeteilzeit ist eine Reduktion der Wochenarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden möglich.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 14c, 14d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
- §§ 21c bis 21f Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz