Key-Facts zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen bei ausländischen Arbeitskräften einige Regelungen beachten
Der Nationalrat beschäftigt sich gerade mit einer Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, mit der der Arbeitsmarktzugang für Arbeitskräfte aus Drittstaaten erleichtert werden soll. Im Folgenden finden Sie einen kurzen Überblick, was Sie bei der Beschäftigung von Ausländerinnen/Ausländern jetzt schon beachten müssen.
Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz
Es gibt Personen aus dem Ausland, die vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind. Diese können ohne Bewilligung in Österreich arbeiten. Das betrifft zum Beispiel EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, bestimmte Familienangehörige und Asylberechtigte.
Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen
Drittstaatsangehörige, die nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sind, können mit folgenden Aufenthaltstiteln österreichweit ohne zusätzliche Bewilligung beschäftigt werden:

- Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus
- Familienangehöriger
- Daueraufenthalt EU
- Artikel 50 EUV
- Aufenthaltsberechtigung - plus
Hingegen dürfen Personen mit Rot-Weiß-Rot-Karte nur bei einer bestimmten Arbeitgeberin/einem bestimmten Arbeitgeber arbeiten.
Beschäftigungsbewilligung
Bei allen anderen Personen aus dem Ausland muss die regionale Geschäftsstelle des AMS der Beschäftigung zustimmen und vor Arbeitsbeginn eine Beschäftigungsbewilligung ausstellen.
Tipp
Die Austrian Business Agency (ABA) unterstützt Unternehmen dabei, internationale Fachkräfte (z.B. für den Bereich Gastronomie) anzuwerben.
Das USP informiert ausführlich über die Themen Ausländische Beschäftigte, Berechtigungen zur Beschäftigung für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Beschäftigungsbewilligung.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion