Skiunfälle, Grippewelle, Corona: Was tun bei Krankenstand?
Informationen über Leistungen für Selbstständige und bei Erkrankung von Mitarbeitern
Die Wintermonate bringen wieder mehr krankheitsbedingte Abwesenheiten am Arbeitsplatz mit sich. Was Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Selbstständige wissen sollten.
Unterstützungsleistung und Betriebshilfe für Selbstständige
Arbeitsunfähigkeit infolge lang andauernder Krankheit kann für Selbstständige rasch zum existenzbedrohenden Risiko werden. Um Gegenzusteuern, haben sie ab dem 43. Krankheitstag Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige durch die Sozialversicherung. Im Jahr 2023 beträgt sie 33,98 Euro pro Tag.
Dafür müssen Selbstständige folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Die Aufrechterhaltung ihres Betriebs hängt von ihrer persönlichen Arbeitsleistung ab
- Sie beschäftigen keine oder weniger als 25 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
- Sie sind länger als 42 Tage erkrankt
Erfüllen sie diese Voraussetzungen, erhalten Selbstständige die Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag für maximal 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit.

Bei einer mehr als 14-tägigen Arbeitsunfähigkeit können Gewerbetreibende oder neue Selbständige außerdem die Betriebshilfe der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) nutzen. Dabei wird ihnen während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit eine Person zur Seite gestellt, die sie im Beruf ersetzt. Ziel ist, dass das Unternehmen weitergeführt werden kann, damit es nicht zur Gefährdung von Betrieben kommt. Weitere Informationen zur Betriebshilfe gibt es auf der Website der SVS.
Im Falle einer Schwangerschaft werden von der Sozialversicherung ebenfalls Sachleistungen, kostenfreie Pflege, Betriebshilfe und Wochengeld aus dem "Versicherungsfall der Mutterschaft" erbracht.
Entgeltfortzahlung und Krankengeld für erkrankte Mitarbeiter
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die nach Arbeitsantritt wegen einer Krankheit oder eines Unfalls unverschuldet nicht arbeiten können haben sechs Wochen lang Anspruch auf das volle Entgelt. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses kann sich diese Entgeltfortzahlung auf bis zu zwölf Wochen verlängern.
Danach hat die erkrankte Person für vier weitere Wochen Anspruch auf das halbe Entgelt. Ab diesem Zeitpunkt erhält sie Krankengeld, dass ihr die Sozialversicherung auszahlt.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion