Aktuelle Corona-Sonderregelungen
Informationen zu Sonderbetreuungszeit, Kurzarbeit, betriebliches Testen, Steuer- und SV-freie Coronaprämie und Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
Die Corona-Pandemie beeinflusst nach wie vor unseren Alltag. Unternehmen müssen auf verschiedene Regelungen achten. Damit Sie am aktuellen Stand sind, haben wir hier die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen im Zusammenhang mit Corona zusammengefasst.

Sonderbetreuungszeit
Mit Jahresbeginn startete die Sonderbetreuungszeit in die Phase 6. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können bis 31. März 2022 maximal drei Wochen Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen. Einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit haben Eltern, deren Kindern unter 14 Jahre alt sind, wenn das eigene Kind in Quarantäne muss oder Kindergarten/Schule ohne Notbetreuung geschlossen haben. Werden nicht alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Sonderbetreuungszeit vereinbart werden. Der Bund ersetzt 100 Prozent der Kosten für die Sonderbetreuungszeit.
Kurzarbeit und Saisonstarthilfe
Die Kurzarbeit für von der Corona-Pandemie besonders betroffene Betriebe wurde bis Ende März 2022 verlängert. Zusätzlich können Betriebe, die während dem letzten Lockdown geschlossen hatten, eine Saisonstartbeihilfe beantragen. Damit soll ein Teil der Lohnkosten jener Beschäftigten, deren Dienstverhältnis kurz vor oder während dem Lockdown begonnen hat, abgegolten werden.
Betriebliches Testen
Die Förderung für betriebliche Testungen wurde bis 31.03.2022 verlängert.
Coronaprämie
Bonuszahlungen und Zulagen für Beschäftigte, die aufgrund der COVID-19-Situation im Jahr 2021 Außergewöhnliches geleistet haben, sind bis zu einem Beitrag von 3.000 Euro steuerfrei. Außerdem müssen keine Sozialversicherungsabgaben für den Bonus gezahlt werden. Das gilt für Prämien, die bis Februar 2022 ausbezahlt werden.
Sozialversicherungsbeiträge-Stundung
Bei coronabedingten Liquiditätsschwierigkeiten können Dienstgeberinnen/Dienstgeber die Sozialversicherungsbeiträge für November und Dezember 2021 bei der ÖGK oder BVAEB noch bis 31.01.2022 nachzahlen.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion