Begleichung von coronabedingten Beitragsrückständen bis 30. September bei ÖGK und BVAEB
Dienstgeberinnen/Dienstgeber müssen ihre Beitragsrückstände aus dem Zeitraum Februar 2020 bis Mai 2021 begleichen. Weitere Ratenvereinbarungen sind möglich.
Das gesetzlich geregelte "2-Phasen-Modell" unterstützt Betriebe, die wegen coronabedingten Liquiditätsproblemen nicht in der Lage waren, offene Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu bezahlen. Die erste Phase endet mit 30. September 2022. Bis zu diesem Tag müssen Dienstgeberinnen/Dienstgeber nun ihre Beitragsrückstände vom Zeitraum Februar 2020 bis Mai 2021 begleichen.
Wenn ihnen das nicht möglich ist, können sie bis spätestens 30. September 2022 beantragen, dass sie eine weitere Ratenvereinbarung abschließen (zweite Phase). Diese läuft maximal bis 30. Juni 2024.

Für den Abschluss einer Ratenvereinbarung in der zweiten Phase gelten bestimmte gesetzliche Voraussetzungen, zum Beispiel:
- Es handelt sich nur um Beiträge, die auf Grund einer bis 30. September 2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
- Im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. September 2022 wurden zumindest 40 Prozent des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
- Bis 30. September 2022 gab es keinen Terminverlust (d.h. die Ratenzahlungen wurden wie vereinbart geleistet).
Weitere Informationen gibt es auf der Webseite der ÖGK und der Webseite der BVAEB.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion