Stromkostenbremse für landwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe
Bis zum 31. Mai 2023 kann online noch die Stromkostenbremse für landwirtschaftliche Betriebe oder Gewerbebetriebe beantragt werden.

Die Stromkostenbremse (→ oesterreich.gv.at) ist bis 30. Juni 2024 wirksam und soll den aktuellen Preissteigerungen beim Strom entgegenwirken. Personen, deren Haushalts-Zählpunkt auf einen Gewerbebetrieb oder landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet ist, sind nun ebenfalls berechtigt, die Stromkostenbremse zu beantragen (→ BMF).
Was wird gefördert?
Gefördert wird ein Grundkontingent von maximal 2.900 kWh pro Haushalts-Zählpunkt, unabhängig von der Personenanzahl im Haushalt. Bei Haushalten mit mehr als drei Personen wird unter bestimmten Voraussetzungen auch automatisch der Stromkostenergänzungszuschuss gewährt.
Was sind die Voraussetzungen für die Stromkostenbremse?
Für das Grundkontingent muss
- der Haushalts-Zählpunkt einem Lastprofil (Haushalt, Gewerbe oder Landwirtschaft) zugeordnet, und
- die Antragstellerin/Antragsteller eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz an der Adresse sein.
Zusätzlich muss die antragstellende Person entweder direkt gegenüber dem Stromlieferanten zahlungspflichtig sein oder gegenüber einer juristischen Person/im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft Zahlungspflichten für den Strom haben.
Was sind die Voraussetzungen für den Stromkostenergänzungszuschuss?
Für den Stromkostenergänzungszuschuss müssen
- die Voraussetzungen für das Grundkontingent erfüllt sein, und
- zum jeweiligen Stichtag mindestens mehr als drei Personen am Ort des Zählpunkts ihren Hauptwohnsitz haben.
Hinweis
Nähere Informationen zu der Stromkostenbremse für landwirtschaftliche Betriebe und Gewerbebetriebe finden Sie in den FAQs (→ oesterreich.gv.at).
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion