Was es bei Zivildienst und Wehrdienst arbeitsrechtlich zu beachten ist
Für Mitarbeiter, die ihren Zivildienst oder Wehrdienst absolvieren, gelten besondere Rechte und Pflichten gegenüber ihrer Arbeitgeberin/ihrem Arbeitgeber
Besondere Rechte und Pflichten für Zivildienst und Wehrdienst
Seit 1975 gibt es in Österreich die Möglichkeit Zivildienst zu leisten. Laut einer aktuellen Studie erbringen im Schnitt rund 15.000 Zieldienstleistende knapp 13 Millionen Arbeitsstunden vorwiegend im Bereich der Pflege, Betreuung und dem Rettungsdienst. Den Grundwehrdienst haben seit 1955 circa 2,3 Millionen Österreicher absolviert.
Deshalb gelten im Arbeitsplatzsicherungsgesetz für Unternehmen besondere Bestimmungen bei Mitarbeitern die Zivildienst oder Wehrdienst leisten:
- Ein Dienstverhältnis bleibt aufrecht, während der Zeit des Zivildienstes/Wehrdienstes ruhen Arbeits- und Entgeltzahlungspflicht der Arbeitgeberin/des Arbeitgeber
- Arbeitnehmer werden vom Unternehmen von der Sozialversicherung abgemeldet
- Arbeitnehmer, die zum Zivildienst/Wehrdienst einberufen sind, können vom Zeitpunkt des Erhaltes des Zuweisungsbescheides grundsätzlich bis zum Ablauf eines Monats nach der Beendigung des Zivildienstes/des Wehrdeinstes ohne vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes weder gekündigt noch entlassen werden
- An Urlaub gebührt nur jener Anteil, der für den Jahresrest gebührt, welcher nach Ableisten des Zivildienstes übrigbleibt
- Der Zivildienst/Wehrdienst wird als vollwertige Dienstzeit gewertet, etwaige Anwartschaften wie etwa Abfertigung, Pension etc. bleiben bestehen
- Die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen (sogenannte Behaltepflicht) wird mit dem Tag der Entlassung aus dem Zivildienst/Wehrdienst weitergerechnet. Der noch offene Teil der Behaltepflicht schließt an den Zivildienst/Wehrdienst an.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber unverzüglich nach der Zustellung des Zuweisungsbescheides/Einberufungsbefehls verständigt wird und das frühere Arbeits- bzw. Dienstverhältnis innerhalb von sechs Werktagen nach der Beendigung des Zivildienstes/Wehrdienstes wieder angetreten wird
Hinweis
Nähere Informationen zur richtigen Meldung der Mitarbeiter während Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst finden Sie am USP.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion