Bagatellgrenze 1.100 Euro und Abschreibung geringwertiger Trennstücke
Es fällt keine Grunderwerbsteuer an, wenn die Bemessungsgrundlage nicht mehr als 1.100 Euro beträgt.
Wenn es sich um einen Erwerbsvorgang gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz handelt und die Bemessungsgrundlage nicht mehr als 2.000 Euro beträgt, ist der Erwerb ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit.
Achtung
Diese Regelungen gelten für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen