Bagatellgrenze 1.100 Euro und Abschreibung geringwertiger Trennstücke
Beträgt die Bemessungsgrundlage nicht mehr als 1.100 Euro, ist der Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei einem Erwerbsvorgang gemäß § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz (Abschreibung geringwertiger Trennstücke) gilt die Befreiung, wenn die Bemessungsgrundlage nicht mehr als 2.000 Euro beträgt.
Achtung
Diese Regelungen gelten auch für alle Bürgerinnen/Bürger und Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen