Basispauschalierung im Überblick
Checkliste zur "Basispauschalierung Einkommensteuer"
Ermittlung der Betriebsausgaben bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Gewerbetrieb |
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6 Prozent, höchstens 13.200 Euro der Umsätze iSd § 125 Abs 1 BAO |
12 Prozent, höchstens 26.400 Euro der Umsätze iSd § 125 Abs 1 BAO |
- Kaufmännische oder technische Beratung
- Vermögensverwalterinnen/Vermögensverwalter
- Aufsichtsrätinnen/Aufsichtsräte
- Gesellschafterin/Gesellschafter-Dienstnehmerin/Dienstnehmer (Beteiligung > 25 Prozent)
- Vortragende
- Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und Schriftstellerinnen/Schriftsteller (für Schriftstellerinnen/Schriftsteller ist auch die Branchenpauschalierung möglich)
- Unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten
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Alle restlichen Tätigkeiten gemäß §§ 22 und 23 Einkommensteuergesetz (EStG) |
Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns: |
- + Betriebseinnahmen inkl. Hilfsgeschäfte (z.B. Anlagenverkäufe)
- - Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären
- - Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten)
- - Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden
- Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge für die Selbstständigenvorsorge
- - Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht; diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für das Pauschale
- +/- Umsatzsteuer beim Bruttosystem
- - 6 Prozent des Umsatzes, höchstens 13.200 Euro; 12 Prozent des Umsatzes, höchstens 26.400 Euro
- = Vorläufiger Gewinn
- Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrags (13 Prozent des vorläufigen Gewinns, maximal 3.900 Euro)
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= Steuerpflichtiger Gewinn |
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 3. Februar 2020
Für den Inhalt verantwortlich:
Bundesministerium für Finanzen