Vorsteuer bei Tages- und Nächtigungsgeldern
Bei im Inland durchgeführten, ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Es können aus den einkommensteuerrechtlich pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern anteilige Vorsteuerbeträge herausgerechnet werden (§ 13 UStG). Von diesem Recht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Reise in Österreich stattfindet, wobei folgende Vorgangsweise einzuhalten ist: Die Tages- und Nächtigungsgelder sind als Bruttobeträge anzusehen, die darin enthaltene abziehbare Vorsteuer ist unter Anwendung eines Steuersatzes von 10 Prozent herauszurechnen.
Achtung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Bei den Tagesgeldern, die zur Abgeltung des – anlässlich einer Reise – verursachten Verpflegungsmehraufwandes dienen, darf als Basis zur Herausrechnung von Vorsteuern maximal der gesetzlich festgelegte (allenfalls aliquotierte) Pauschalbetrag unter Anwendung des 10-prozentigen Steuersatzes verwendet werden (9,0909 Prozent vom Bruttobetrag).
Beispiel
Eine Gewerbetreibende reist am Montag um 8:00 Uhr von Wien nach Villach in Kärnten, um dort einen Vertragsabschluss zu fixieren. Die Verhandlungen gestalten sich langwierig und so kehrt sie erst am nächsten Tag gegen 14:15 Uhr nach Wien zurück. Anlässlich dieser Reise steht der Unternehmerin Folgendes zu: 1 Tagessatz in voller Höhe von 26,40 Euro und ein aliquoter im Ausmaß von 15,40 Euro (7/12 × 26,40 Euro) sowie eine pauschale Nächtigungsgebühr in Höhe von 15 Euro, macht zusammen 56,80 Euro ( inkl. 10 Prozent USt für Verpflegung). Im Rechnungswesen finden die pauschalierten Reisekosten aufwandsmäßig im Nettobetrag von 51,64 Euro ihren Niederschlag; an Vorsteuer können 5,16 Euro geltend gemacht werden.
Anstelle der pauschalen Nächtigungsgebühr können zur Berechnung des Vorsteuerabzuges auch die tatsächlichen Kosten für Übernachtungen einschließlich Frühstück in einem von der Unternehmerin/dem Unternehmer ausgewählten Quartier herangezogen werden. Natürlich erfordert dies eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11 UStG entspricht (vgl. "Formerfordernisse einer Rechnung"). Für Fälle, in denen die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer ihres/seines Unternehmens auf Reisen schickt, gilt eine analoge gesetzliche Regelung: Ein Vorsteuerabzug ist nur aus den gesetzlichen Tages- und Nächtigungsgeldern zulässig. Bei einer Nächtigung können wieder wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen für Zwecke des Vorsteuerabzuges herangezogen werden, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Rechnung für die Unterkunft auf den Namen der Unternehmerin/des Unternehmers oder der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ausgestellt wird.
Ein Vorsteuerabzug steht lediglich dann zu, wenn ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die betroffene Person und über den Betrag Aufschluss gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird (§ 13 Abs 4 UStG). Da solche Belege in der Buchhaltung bzw. in den Aufzeichnungen ohnedies zur Berechnung des Betriebsausgabenabzuges vorhanden sein müssen, erübrigt sich eine separate Anfertigung für umsatzsteuerliche Zwecke.
Rechtsgrundlagen
- §§ 11 und 13 Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)
- Rz 1369 und Rz 2201 Umsatzsteuerrichtlinien 2000 (UStR 2000)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen