Ermäßigter Steuersatz auf Nächtigungen

Allgemeines

Dem ermäßigten Steuersatz von 10 Prozent unterliegen

  • die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, das im Beherbergungsentgelt enthalten ist) sowie
  • die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen im Benützungsentgelt enthaltenen Nebenleistungen.

Betroffene Betriebe

Der ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent kommt sowohl bei der gewerblichen Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch – wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind – bei der Privatzimmervermietung und der Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements zur Anwendung.

Die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, kann nicht als Beherbergung angesehen werden. Zur Beherbergung gehört auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes. Dazu zählen z.B. die Reinigung der Räumlichkeiten sowie der Bettwäsche und Handtücher ebenso wie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung. Die zusätzliche Erbringung von Dienstleistungen muss es dem Gast ermöglichen, sich ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend aufzuhalten.

Ein Campingbetrieb umfasst die Überlassung der Stellfläche für das Zelt, den Wohnwagen und das Kfz einschließlich der damit verbundenen Nebenleistungen. Die Überlassung von Campingplätzen zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (z.B. im Winter, wenn nicht campiert wird) fällt nicht unter die Begünstigung.

Begünstige Nebenleistungen

Zu den mit der Beherbergung regelmäßig verbundenen Nebenleistungen zählt auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn der Preis dafür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Alkoholische Getränke sind in einem ortsüblichen Frühstück nicht enthalten.

Die Zurverfügungstellung von Seminarräumen kann nicht als begünstigte Nebenleistung zur Beherbergung angesehen werden, schon deshalb, weil die Räume üblicherweise einem Veranstalter und nicht dem einzelnen Hotelgast überlassen werden.

Eine Reihe von Leistungen, die üblicherweise in All Inclusive-Paketen enthalten sind, können als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen qualifiziert werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird. All Inclusive umfasst insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen und die Tischgetränke beim Abendessen. Auch werden von Hoteliers häufig Begrüßungscocktails gereicht oder mit den Hotelgästen Wanderungen (Skitouren) unternommen.

Beim Camping unterliegen auch die Zurverfügungstellung von sanitären Anlagen, von Gemeinschaftseinrichtungen, wie z.B. Aufenthaltsräumen, von Strom- und Wasseranschlüssen, von Koch- und Bügeleinrichtungen, die Nutzungsmöglichkeit eines Badestrandes usw. dem ermäßigten Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn ein einheitliches Benützungsentgelt, das sich üblicherweise aus Stellplatz- und Personengebühr zusammensetzt, verrechnet wird.

Nicht begünstigt ist beispielsweise die Überlassung von Sporteinrichtungen und Sportgeräten, von Stromanschlüssen von technischen Geräten usw., wenn für diese Leistungen ein separates Entgelt verrechnet wird.

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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