Urlaub
- Allgemeines zum Urlaub
- Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß
- Urlaubsverbrauch und Urlaubsvereinbarung
- Erkrankung während Urlaub
- Unbezahlter Urlaub/Vereinbarte Karenz
- Weitere Informationen
Achtung
Dieses "Thema des Monats" Juni 2013 entspricht den Regelungen zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und wird nicht laufend aktualisiert.
Allgemeines zum Urlaub
Der Urlaubsanspruch hängt unter anderem davon ab, wie lange eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer schon in dem Unternehmen arbeitet. Bei Krankheit oder Unfall in der Zeit des Urlaubs werden die auf Werktage fallenden Krankenstandstage unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf den Urlaubsverbrauch angerechnet. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu vereinbaren.
Nähere Informationen zum Thema "Urlaub" finden sich auf USP.gv.at.
Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß
Der Urlaubsanspruch entsteht im ersten Halbjahr des ersten Arbeitsjahres anteilsmäßig, d.h. entsprechend der Dauer der zurückgelegten Dienstzeit (aliquoter Urlaubsanspruch). Nach sechs Monaten Dienstzeit entsteht der Urlaubsanspruch im ersten Arbeitsjahr in voller Höhe. Ab dem zweiten Arbeitsjahr gebührt der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer der gesamte Urlaub mit Beginn des Arbeitsjahres, d.h. der gesamte Urlaubsanspruch entsteht in voller Höhe mit dem ersten Tag des jeweiligen Arbeitsjahres.
Nähere Informationen zum Thema "Urlaubsanspruch und Urlaubsausmaß" finden sich auf USP.gv.at.
Urlaubsverbrauch und Urlaubsvereinbarung
Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist (das ist in der Regel das Arbeitsjahr). Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz um den Zeitraum der Karenz.
Nähere Informationen zum Thema "Urlaubsverbrauch und Urlaubsvereinbarung" finden sich auf USP.gv.at.
Erkrankung während Urlaub
Bei Krankheit oder Unfall in der Zeit des Urlaubs werden die auf Werktage fallenden Krankenstandstage nicht auf den Urlaubsverbrauch angerechnet. Dies trifft dann zu, wenn der Krankenstand mehr als drei Kalendertage andauert und die Krankheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Nähere Informationen zum Thema "Erkrankung während Urlaub" finden sich auf USP.gv.at.
Unbezahlter Urlaub/Vereinbarte Karenz
Arbeitsrechtlich wird unbezahlter Urlaub in der Regel als "Karenzierung" bezeichnet. Kommt es bei pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu einer Arbeitsunterbrechung infolge unbezahlten Urlaubs bis zu einem Monat und wird das Beschäftigungsverhältnis nicht beendet, besteht die Pflichtversicherung für diesen Monat automatisch weiter.
Nähere Informationen zum Thema "Unbezahlter Urlaub/Vereinbarte Karenz" finden sich auf USP.gv.at.
Weitere Informationen
Darüber hinaus finden sich Informationen zu folgenden Themen auf USP.gv.at:
- Begriffsdefinition "Urlaub"
- Urlaubsaufzeichnungen
- Rücktritt von Urlaubsvereinbarung bzw. Rückberufung aus Urlaub
- Urlaubsanspruch bei Karenz
- Ersatzleistung Beendigung Arbeitsverhältnis
- Urlaubsentgelt
Hinweis
Eine Übersicht über bisherige "Themen des Monats" finden Sie auf USP.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion