Wiedereingliederungsteilzeit
Achtung
Dieses "Aktuelle Thema" entspricht den Regelungen zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und wird nicht laufend aktualisiert.
Allgemeines
Seit 1. Juli 2017 gibt es für Menschen, die in Beschäftigung stehen und für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, ein besonderes arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell (sogenannte "Wiedereingliederungsteilzeit"). Dieses erlaubt einen sanften Wiedereinstieg in den Berufsalltag.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit. Diese muss mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden. Beiden Arbeitsvertragsparteien steht es frei, sich für oder gegen das Modell der Wiedereingliederungsteilzeit zu entscheiden.
Für die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit müssen im Einzelnen verschiedene Voraussetzungen (wie z.B. ein seit mindestens drei Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis etc.) gegeben sein.
- Thema: Allgemeines zur Wiedereingliederungsteilzeit
- Thema: Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit
Dauer
Die Wiedereingliederungsteilzeit kann zwischen den Arbeitsvertragsparteien zunächst in der Dauer von ein bis sechs Monaten vereinbart werden.
Sofern nach Ausschöpfung der sechsmonatigen Teilzeitbeschäftigung weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit in der Dauer von ein bis drei Monaten vereinbart werden.
- Thema: Inhalt der Vereinbarung, Dauer und Antritt
- Thema: Vorzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit/Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes
Ausmaß der Arbeitszeitreduktion
Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen (Bandbreite) und die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf 12 Stunden nicht unterschreiten. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ist eine von der Bandbreite abweichende Vereinbarung der Normalarbeitszeit möglich.
Wiedereingliederungsgeld
Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber einen Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion anteilige Entgelt. Zusätzlich hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Wiedereingliederungsgeld aus Mitteln der Krankenversicherung.
Sozialversicherung und Kündigungsschutz
Die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während dieser Zeit ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezieht. Dadurch ist auch gewährleistet, dass eine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.
Darüber hinaus wurde für die Bezieherinnen/die Bezieher von Wiedereingliederungsgeld für die Dauer dieses Geldleistungsbezuges eine eigene Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung geschaffen.
Weiterführende Links
- Broschüre "Wiedereingliederungsteilzeit: Arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Leitfaden" (BMSGPK)
- Wiedereingliederungsteilzeit (AK)
Hinweis
Eine Übersicht über bisherige "Themen des Monats" und "Aktuelle Themen" findet sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: USP-Redaktion