Elektro- und Wasserstofffahrzeuge
Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihres Antriebs (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sind von der NoVA befreit. Die Befreiung wird nicht über eine Vergütung gewährt, sondern ist bereits im Zeitpunkt der Lieferung zu berücksichtigen. Nicht befreit sind Hybridfahrzeuge, die sowohl elektrisch als auch mit einer anderen Kraftstoffquelle (Verbrennungsmotor) angetrieben werden.
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