Übernahme von Versicherungsverträgen
Wird ein Unternehmen übernommen oder gekauft, gehen bestehende Versicherungsverträge auf die neue Eigentümerin/den neuen Eigentümer über.
Für die neue Eigentümerin/den neuen Eigentümer, aber auch für den Versicherer besteht grundsätzlich das Recht, bestehende Verträge innerhalb einer bestimmten Frist zu kündigen. Die Kündigung kann wahlweise mit sofortiger Wirkung oder mit Ende der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden und muss innerhalb eines Monats erfolgen.
Achtung
Diese Informationen geben nur die grundsätzliche Rechtslage wieder. Deshalb sollte im Einzelfall auf die konkrete Versicherungsart und vor allem auf deren Bedingungen, inwieweit eine übernahmsbedingte Vertragsauflösung des Versicherungsvertrages möglich ist, geachtet werden.
Fristen
Die Kündigungsfrist beginnt
- für den Versicherer, wenn er von der Veräußerung und von der Person der Erwerberin/des Erwerbers Kenntnis erlangt,
- für die Erwerberin/den Erwerber regelmäßig mit dem Eigentumserwerb.
Davor ist eine Kündigung nicht möglich.
Der Vertragsübergang vollzieht sich im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Dies ist bei beweglichen Sachen die Übergabe, bei unbeweglichen Sachen die Eintragung der Erwerberin/des Erwerbers im Grundbuch.
Rechtsgrundlagen
§ 38 Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz