Abschöpfungsverfahren
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Allgemeine Informationen
Das Abschöpfungsverfahren ist ein Auffangnetz für diejenigen Fälle, in denen ein Sanierungsplan (d.h. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) oder ein Zahlungsplan mangels Zustimmung der Gläubigerinnen/Gläubiger nicht zustande kommt. Dies kann dadurch bedingt sein, dass den Gläubigerinnen/Gläubigern die Zahlungsfrist zu lang oder die angebotene Quote zu gering erscheint.
Voraussetzung für ein Abschöpfungsverfahren ist, dass das gesamte Vermögen bereits verwertet ist. Die Zustimmung der Gläubigerinnen/Gläubiger ist nicht notwendig.
Hinweis
Die Entschuldung im Rahmen des Privatkonkurses ist seit 2017 erleichtert. Ausführliche Informationen zum Thema Privatkonkurs finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Mit Eintritt der Rechtskraft der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist der Konkurs aufgehoben. Die Masseverwalterin/der Masseverwalter wird ihres/seines Amtes enthoben. Es wird eine Treuhänderin/ein Treuhänder bestellt.
Es werden sämtliche pfändbaren Teile des Einkommens der Schuldnerin/des Schuldners für fünf Jahre die Treuhänderin/den Treuhänder abgetreten, sodass der Schuldnerin/dem Schuldner für diese fünf Jahre nur das Existenzminimum bleibt. Alle erlangten Vermögensvorteile (z.B. Schenkung, Erbschaft) sind von der Schuldnerin/vom Schuldner herauszugeben.
Fristen
Der Antrag ist während des laufenden Konkursverfahrens, spätestens zugleich mit dem Antrag auf Zahlungsplan zu stellen.
Zuständige Stelle
Das Landesgericht (→ BMJ), in Wien das Handelsgericht Wien (→ BMJ), in Graz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
§§ 199 bis 216 Insolvenzordnung (IO)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz