Zahlungsplan
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Beim Zahlungsplan handelt es sich um einen Sanierungsplan (d.h. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) ohne Mindestquote.
Den Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans kann die Schuldnerin/der Schuldner gemeinsam mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellen.
Hinweis
Schuldnerinnen/Schuldner, deren Zahlungsplan am 1. November 2017 noch nicht abgelaufen ist, können eine neuerliche Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Für diese Verfahren gilt die neue Rechtslage. Weitere Informationen zum Thema "Privatkonkurs NEU" finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Voraussetzung für einen Zahlungsplan ist, dass die Schuldnerin/der Schuldner eine natürliche Person ist und ein Konkursverfahren anhängig ist. Das gesamte Vermögen muss verwertet sein und die Mehrheit der Gläubigerinnen/der Gläubiger muss zustimmen.
Achtung
Die Gläubigerinnen/Gläubiger müssen insgesamt die Mehrheit der Forderungen innehaben. Es zählen nur die Stimmen und Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubigerinnen/Gläubiger.
Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre.
Eine Mindestquote für den Zahlungsvorschlag ist nicht vorgesehen. Den Gläubigerinnen/Gläubigern muss eine Quote angeboten werden, die der Einkommenslage der Gemeinschuldnerin/des Gemeinschuldners in den folgenden fünf Jahren entspricht.
Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans ist der Konkurs aufgehoben; es enden die Wirkungen des Konkurses. Die Masseverwalterin/der Masseverwalter wird ihres/seines Amtes enthoben. Die Schuldnerin/der Schuldner erlangt wieder die Verfügungsgewalt über ihr/sein Vermögen.
Achtung
Alle erlangten Vermögensvorteile ( z.B. Schenkung, Erbschaft, Lottogewinn) bleiben der Schuldnerin/dem Schuldner.
Fristen
Der Antrag ist während des laufenden Konkursverfahrens zu stellen.
Zuständige Stelle
Das Landesgericht (in Wien: das Handelsgericht)
Rechtsgrundlagen
§§ 193 bis 198 Insolvenzordnung (IO)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz