Überprüfung bestimmter Personengruppen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Landeshauptmann überprüft regelmäßig Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger von gefährlichen Abfällen (ausgenommen Problemstoffen) und Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler.
Hinweis
Die zuständige Behörde überprüft dabei auch die Richtigkeit der im Register ( EDM-Portal) eingetragenen Stammdaten.
Betroffene Unternehmen
- Abfallersterzeugerinnen/Abfallersterzeuger
- Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler
Achtung
Diese Regelungen gelten auch für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die ihren Unternehmenssitz in Österreich haben
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler von gefährlichen Abfällen und Behandlungsanlagen für gefährliche Abfälle werden längstens alle fünf Jahre überprüft. Die übrigen Personen werden regelmäßig, in angemessenen Zeitabständen, überprüft. Sondervorschriften bestehen für IPPC-Anlagen und Seveso-Betriebe. Informationen zu Umweltinspektionen finden sich auf dem EDM-Portal.
Zuständige Stelle
Der Landeshauptmann
Hinweis
Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Überprüfung der Behandlungsanlagen betrauen.
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel müssen insbesondere die Aufzeichnungen über Abfälle vorgelegt werden.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§ 75 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
Es steht kein Formular zur Verfügung.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie